Object: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Versicherungswesen. 183 
nisse der privaten Versicherungsunternehmungen ist das 
Reichsges. 12.5.01 RGl. 139 über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen (Priv Verfünt Ges.; AusfAnw. 4. 5. 02 Ml. 86) 
ergangen. Derartige Unternehmungen bedürfen zum Geschäftsbetriebe der 
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde und unterliegen ständig deren Kontrolle. 
Aufsichtsbehörde im Reiche ist das kaiserliche Aufsichtsamt für 
Privatversicherung in Berlin (§§ 64—85; V. 23. 12. 01 RGBl. 
498 geänd. 15. 8. 08 Röl. 499 MV. 15. 5. 03 JMBl. 112; Ver- 
sicherungsbeirat § 72 und Bek. 21. 11. 08 RGBl. 634) Landesaufsichts- 
behörde in Preußen die Regierungspräsidenten 1) (k. Verordnung 30. 6. 01 
GS. 141) gegen deren Verfügung binnen Monatsfrist Klage beim OG. 
Die Erlaubnis zum Betriebe darf Personenvereinigungen, welche die Versicherung 
ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben wollen, nur er- 
teilt werden, wenn diese Vereinigungen in der Form von Versicherungsvereinen auf 
Gegenseitigkeit errichtet werden. 
Zum Betriebe der verschiedenen Arten der Lebensversicherung sowie zum Be- 
triebe der Unfall-, Hastpflicht-, Feuer= oder Hagelversicherung darf die Erlaubnis 
außer Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nur an Aktiengesellschaften erteilt werden. 
Als Lebensversicherung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Invaliditäts-, 
Alters-, Witwen-, Waisen-, Aussteuer= und Militärdienstversicherung, gleichviel ob 
auf Kapital oder Renten. 
Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt werden, wenn 
1. der Geschäftsplan gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft; 
2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht hinreichend ge- 
wahrt find oder die dauernde Erfüllbarkeit der aus den Versicherungen sich er- 
gebenden Verpflichtungen nicht genügend dargetan ist; 
3. Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein den Gesetzen oder 
den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb stattfinden wird. 
Die Erlaubnis kann von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig 
gemacht werden, wobei deren Zweck und die Bedingungen für die Rückgabe fest- 
zustellen sind (6§ 6, 7). 
Besondere Bestimmungen sind für die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 
gegeben (§8 15—53). 
Unberührt sind die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche 
Überwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der 
Auszahlung der Brandentschädigung geblieben (§ 121 des Ges.). Maß- 
gebend ist hier für Preußen das G. 8. 5. 37 über das Mobiliar-Feuer- 
versicherungswesen. Danach ist der Polizei eine besondere Aufsicht über 
das Versicherungswesen eingeräumt, um absichtlichen Brandstiftungen vor- 
zubeugen. Überversicherung ist verboten (§ 20 ff.), und die Auszahlung 
der Brandentschädigung darf erst geschehen, wenn die Polizei nicht binnen 
acht Tagen Widerspruch erhebt (§ 18). Vergl. ferner MV. 10. 9. 04; 
10. 2. 05 MBl. 241. 41 über die Buchführung der Feuerversicherungs- 
agenten. 
8 Das Versicherungsprivatrecht ist jetzt vollständig durch Reichsrecht 
geregelt, die Seeversicherung im HGB. das übrige Versicherungsrecht im 
R. über den Versicherungsvertrag 30. 5. 08 RGBl. 263. 
Nicht geregelt ist die Rückversicherung. Auf die Versicherung bei öffent- 
1) In Berlin der Polizeipräsident.
	        
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