Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

120 Die ästerreicisch--ungarisce Monarchie und die Uschsolgze#aaten. (Dez. 19. 21.) 
tigte deutsch. österr. Staatsbürger, der vor dem 1. Januar 1919 das 29. Lebens- 
jahr überschritten hat. Die Verhältniswahl vollzieht sich nach dem verbesserten 
Systems d'Hondt mit gebundener Parteiliste und Möglichkeit der Listen- 
verbindung. (S. auch GeschKal. 1919 Deutschösterr., 9. Jan.) 
19. Dez. (Deutschösterreich.) Prov. Nationalversammlung: 
Feststellung der Verantwortlichkeit der Heerführer, Kinderarbeit, 
Achtstundenarbeitstag, Anderung des Staatsgrundgesetzes. 
Ein von Vertretern aller Parteien eingebrachter Gesetzentwurf über die 
Feststellung der Verantwortlichkeit und allfällige strafgerichtliche Ver- 
folgung höherer Führer und deren Organe im Rriege wird in zweiter 
und dritter Lesung angenommen. Dadurch wird eine Kommission eingesetzt, 
welche die Aufgabe hat, festzustellen, inwieweit während des Krieges Truppen- 
kommandanten ein grobes Verschulden bei der Führung der Truppen und 
insbesondere beim Zusammenbruch der Wehrmacht im Herbst zur Last fällt. 
Das Gesetz überläßt die strafgerichtliche Verfolgung dem Obersten Gerichtshof. 
· Ferner werden ein Gesetzentwurf über Kinderarbeit und ein Gesetz- 
entwurf betr. die Einführung des achtstündigen Arbeitstages in 
fabrikmäßig betriebenen Gewerbcunternehmungen in zweiter und dritter 
Lesung angenommen. 
Weiter wird u. a. die Abänderung und Ergänzung einiger Bestim- 
mungen des Beschlusses über die grundlegenden Einrichtungen der 
Staatsgewalt v. 30. Okt. in zweiter und dritter Lesung angenommen. 
Durch das Gesetz wird u. a. bestimmt, daß die von der Prov. Nat. 
gewählten drei Präsidenten gleichberechtigt sind. Sie führen den Vorsitz in 
der Nat. (Präsident im Hause), leiten die Verhandlungen des Staatsrates 
(Präsident im Rate) und stehen der Staatsregierung vor (Präsident im 
Kabinett). Die Präsidenten wechseln in ihrer Dienstverwendung in verein- 
barter Reihenfolge von Woche zu Woche ab. Dem Staatsrate unterstehen 
unmittelbar die Staatskanzlei und das Staatssiegelamt. Der Leiter der 
Staatskanzlei führt den Titel Staatskanzler, der Leiter des Staatssiegel- 
amts den Titel Staatsnotar. Hat der Staatsrat Bedenken, einen von der 
Nat. gefaßten Beschluß zu vollziehen, so kann er ihn binnen zehn Tagen 
unter Angabe der Gründe der Nat. mit dem Antrag auf Abänderung oder 
Aufhebung vorlegen. Beharrt die Nat. auf ihrem Beschluß, so ist dieser vom 
Staatsrat unverzüglich zu beurkunden. Staatsverträge bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Genehmigung durch den Staatsrat. Handelsverträge und 
solche Staatsverträge, die eine Veränderung des Staatsgebietes zur Folge 
haben, bedürfen der Genehmigung durch die Nat. Die drei Präsidenten 
bilden unter dem Vorsitz des jeweiligen Präsidenten im Kabinett das Staats- 
ratsdirektorium. Ihm obliegt die Leitung und Verwendung der Wehrmacht. 
Ferner ernennt es die Beamten von der sechsten Rangklasse aufwärts. Es 
ist ermächtigt, mit den Regierungen der übrigen auf dem Gebiete der ehem. 
österr.-ung. Monarchie begründeten Nationalstaaten Staatsverträge zur einst- 
weiligen Regelung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen zu schließen. 
Nach Erledigung der Tagesordnung vertagt sich das Haus auf un- 
bestimmte Zeit. 
21. Dez. (Deutschösterreich.) In Innsbruck tritt die Tiroler 
Landesver sammlung zusammen. 
Sie besteht aus 40 im Wege der Parteiennominierung bestimmten 
Mitgliedern (22 Volkspartei, 10 Deutschfreiheitlichen und 8 Soz.). Ihre erste 
Aufgabe ist die Wahl des Landeshauptmannes und seiner drei Stellvertreter
	        
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