MNiederlande. (April 11.—14.) 367
daß Schiffe, die sie jetzt nach überseeischen Häsen senden würde, nicht unter
diesem oder jenem Vorwande festgehalten werden würden. Da die Unter-
handlungen über eine wirtschaftliche Vereinbarung durch die Handlungsweise
der Alliierten plötzlich abgebrochen worden seien und die Verteilung des
Schiffsraumes, wie die niederl. Regierung sie am 17. März vorschlug, un-
möglich gemacht worden sei, müßten jetzt die alliierten Regierungen ihre
Absichten auseinandersetzen, so z. B. in der Frage, ob sie die für die Nieder-
lande bestimmten Waren und Lebensmittel liefern wollten oder nicht. Was
das Ersuchen der alliierten Regierungen angehe, die Tonnageziffern der
Schiffe mitzuteilen, die augenblicklich auf dem Wege nach niederl. Häfen
sind, hält die niederl. Regierung unter den neuen Verhältnissen einen Ge-
dankenaustausch über diese Frage für nutzlos.
In einer Protestnote an die amerik. Regierung v. 31. März
macht der Minister im wesentlichen dieselben Ausführungen, wie in der oben
wiedergegebenen Erklärung v. 30. März.
11. April. Brotkrawalle im ganzen Land.
Die Ruhestörungen, die an einzelnen Orten bereits seit Tagen an-
dauern, sind durch die Herabsetzung der Brotration (s. 30. März) verursacht.
Besonders heftig sind die Unruhen im Haag, wo vor der engl. Gesandtschaft
Kundgebungen stattfinden, da man England die Schuld an der Knappheit
der Lebensmittel zuschreibt. Die Regierung sucht der Versorgungsschwierig-
keiten durch strenge Ausfuhrverbote für Lebensmittel Herr zu werden.
12. April. (Zweite Kammer.) Hilfsdienstpflicht.
Die Regierung bringt einen Gesetzentwurf betr. die Einführung der
Zivildienstpflicht ein. Er wird damit begründet, daß die Befierung
im Kriegsfalle in der Lage sein müsse, über alle bürgerlichen Kräfte ver-
fügen zu können.
13. April. Amerik. Antwortnote auf die niederl. Note v. 31. März.
(S. Ver. St.)
14. April. Entschädigung für die beschlagnahmten Schiffe.
Das „Niederl. Korr.-Bur.“ teilt folgende amtliche Bekanntgabe der
engl. Gesandschaft mit: 1. Für die Beschlagnahme niederl. Schiffe wird
vom Tage der Beschlagnahme an Miete bezahlt werden. Die Schiffe werden
an die Eigentümer in den Häfen, in denen sie beschlagnahmt wurden, oder
in einem noch zu vereinbarenden Hafen in demselben guten Zustand, ab-
gesehen von gewöhnlicher Abnützung, zurückgegeben werden, sobald die gegen-
wärtigen Verhältnisse sich ändern, in keinem Falle später als nach Abschluß
der Reise, auf der sie sich am Tage der Unterzeichnung des Friedens-
vertrages befinden. 2. Die Schiffe werden unter engl. Flagge fahren und
von der engl. Regierung bemannt und ausgerüstet werden. 3. Die Miete
beträgt 35 Schilling monatlich für die Br.-T. 4. Alle außergewöhnlichen
Ausrüstungen sowie Veränderungen, die notwendig sind, um die Schiffe für
den Kriegsdienst tauglich zu machen, geschehen auf Rechnung der engl. Re-
gierung. Die Herstellungskosten, um die Schiffe seetüchtig zu machen, wenn
die Benützung beginnt, werden von der Mietsumme abgezogen. 5. Die engl.
Regierung übernimmt jedes Kriegs= und Fahrtrisiko; die Wertmaßstäbe,
die dafür in Betracht kommen, werden, sobald sie berechnet worden sind,
dem Eigentümer mitgeteilt werden. Wenn ein Schiff verlorengegangen ist,
wird die engl. Regierung, falls der Eigentümer es will, das Schiff sobald
als möglich nach dem Krieg ersetzen, während inzwischen eine Rente von
6 Proz. pro Jahr vom Werte des verlorenen Schiffes gezahlt werden wird.