Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

MNiederlande. (April 11.—14.) 367 
daß Schiffe, die sie jetzt nach überseeischen Häsen senden würde, nicht unter 
diesem oder jenem Vorwande festgehalten werden würden. Da die Unter- 
handlungen über eine wirtschaftliche Vereinbarung durch die Handlungsweise 
der Alliierten plötzlich abgebrochen worden seien und die Verteilung des 
Schiffsraumes, wie die niederl. Regierung sie am 17. März vorschlug, un- 
möglich gemacht worden sei, müßten jetzt die alliierten Regierungen ihre 
Absichten auseinandersetzen, so z. B. in der Frage, ob sie die für die Nieder- 
lande bestimmten Waren und Lebensmittel liefern wollten oder nicht. Was 
das Ersuchen der alliierten Regierungen angehe, die Tonnageziffern der 
Schiffe mitzuteilen, die augenblicklich auf dem Wege nach niederl. Häfen 
sind, hält die niederl. Regierung unter den neuen Verhältnissen einen Ge- 
dankenaustausch über diese Frage für nutzlos. 
In einer Protestnote an die amerik. Regierung v. 31. März 
macht der Minister im wesentlichen dieselben Ausführungen, wie in der oben 
wiedergegebenen Erklärung v. 30. März. 
11. April. Brotkrawalle im ganzen Land. 
Die Ruhestörungen, die an einzelnen Orten bereits seit Tagen an- 
dauern, sind durch die Herabsetzung der Brotration (s. 30. März) verursacht. 
Besonders heftig sind die Unruhen im Haag, wo vor der engl. Gesandtschaft 
Kundgebungen stattfinden, da man England die Schuld an der Knappheit 
der Lebensmittel zuschreibt. Die Regierung sucht der Versorgungsschwierig- 
keiten durch strenge Ausfuhrverbote für Lebensmittel Herr zu werden. 
12. April. (Zweite Kammer.) Hilfsdienstpflicht. 
Die Regierung bringt einen Gesetzentwurf betr. die Einführung der 
Zivildienstpflicht ein. Er wird damit begründet, daß die Befierung 
im Kriegsfalle in der Lage sein müsse, über alle bürgerlichen Kräfte ver- 
fügen zu können. 
13. April. Amerik. Antwortnote auf die niederl. Note v. 31. März. 
(S. Ver. St.) 
14. April. Entschädigung für die beschlagnahmten Schiffe. 
Das „Niederl. Korr.-Bur.“ teilt folgende amtliche Bekanntgabe der 
engl. Gesandschaft mit: 1. Für die Beschlagnahme niederl. Schiffe wird 
vom Tage der Beschlagnahme an Miete bezahlt werden. Die Schiffe werden 
an die Eigentümer in den Häfen, in denen sie beschlagnahmt wurden, oder 
in einem noch zu vereinbarenden Hafen in demselben guten Zustand, ab- 
gesehen von gewöhnlicher Abnützung, zurückgegeben werden, sobald die gegen- 
wärtigen Verhältnisse sich ändern, in keinem Falle später als nach Abschluß 
der Reise, auf der sie sich am Tage der Unterzeichnung des Friedens- 
vertrages befinden. 2. Die Schiffe werden unter engl. Flagge fahren und 
von der engl. Regierung bemannt und ausgerüstet werden. 3. Die Miete 
beträgt 35 Schilling monatlich für die Br.-T. 4. Alle außergewöhnlichen 
Ausrüstungen sowie Veränderungen, die notwendig sind, um die Schiffe für 
den Kriegsdienst tauglich zu machen, geschehen auf Rechnung der engl. Re- 
gierung. Die Herstellungskosten, um die Schiffe seetüchtig zu machen, wenn 
die Benützung beginnt, werden von der Mietsumme abgezogen. 5. Die engl. 
Regierung übernimmt jedes Kriegs= und Fahrtrisiko; die Wertmaßstäbe, 
die dafür in Betracht kommen, werden, sobald sie berechnet worden sind, 
dem Eigentümer mitgeteilt werden. Wenn ein Schiff verlorengegangen ist, 
wird die engl. Regierung, falls der Eigentümer es will, das Schiff sobald 
als möglich nach dem Krieg ersetzen, während inzwischen eine Rente von 
6 Proz. pro Jahr vom Werte des verlorenen Schiffes gezahlt werden wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.