Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

Bänenark. (Juli 12.— Sept. 13.) 381 
vollkommene Einigkeit darüber festgestellt, das freundschaftliche vertrauliche 
Verhältnis der drei Länder untereinander und die bisher beobachtete un- 
parteiische Neutralitätspolitik fortzusetzen. 
12. Juli. (Kopenhagen.) Abschluß der Verhandlungen betr. Ver- 
längerung des dän.-deutschen Handelsabkommens v. 1. Aug. bis 1. Dez. 
19. Juli. (Island.) Das dän.eisländ. Ubereinkommen zur Re- 
gelung der beiderseitigen staatsrechtlichen Beziehungen (s. 16. Juni) 
wird in Reykjavik unterzeichnet. 
In dem Entwurf des dän.-isländ. Bundesgesetzes, der von der Kom- 
mission beiden Regierungen und Parlamenten zur Annahme empfohlen wird, 
heißt es u. a.: Dänemark und Island sind freie souveräne Staaten, durch 
den gemeinsamen König und durch das abgeschlossene Bundesabkommen 
miteinander verbunden. In den Titel des Königs werden die Namen beider 
Länder ausgenommen. Dän. Staatsbürger genießen auf Island in jeder 
Beziehung die gleichen Rechte wie Isländer und umgekehrt. Beide Staaten 
räumen einander völlige Freiheit auf den Gebieten der Schiffahrt und der 
Fischerei ein. Dänemark nimmt die isländ. auswärtigen Angelegenheiten 
wahr und übt die Fischereiinspektion in den isländ. Gewässern unter dän. 
Flagge aus. Das Münzsystem beider Staaten bleibt unverändert während 
der Dauer der skandinavischen Münzunion. Das höchste Gericht Dänemarks 
übt auch die höchste Gerichtsgewalt auf Island aus, bis Island die Errichtung 
eines eigenen obersten Gerichts beschließt. Andere Angelegenheiten, wie 
Verkehrs-, Handels-, Zoll-, Schiffahrts-, Post-, Telegraphen- und Funken- 
telegraphenwesen, Gerichtspflege, Maße, Gewichte und finanzielle Angelegen- 
heiten werden zwischen den beiderseitigen Behörden geregelt. Die Zuschüsse 
Dänemarks an die isländ. Staatskasse sowie die Vorrechte der isländ. Stu- 
denten für das Studium an der Kopenhagener Universität werden auf- 
gehoben. Die dän. Staatskasse setzt zwei Mill. Kr. zur Förderung der gegen- 
seitigen geistigen Beziehungen aus. Das Abkommen läuft bis 1940 und 
kann danach auf Verlangen des dän. Reichstags oder des isländ. Althings 
revidiert werden. Dänemark teilt den fremden Mächten mit, daß es Island 
als souveränen Staat anerkennt, und daß Island sich für dauernd neutral 
erklärt und keine Kriegsflagge führt. Dieser Entwurf soll im Sept. den 
Volksvertretungen Dänemarks und Islands zur Abstimmung vorgelegt und, 
falls er von beiden angenommen wird, einer Volksabstimmung in Island 
unterworfen werden, worauf er, vorausgesetzt, daß diese ihn gutheißt, am 
1. Dez. in Kraft treten soll. 
3. Sept. (Reichstag.) Eröffnung der Tagung. 
Zunächst wird das Übereinkommen mit Island (s. o.) beraten. 
6.—7. Sept. (Kopenhagen.) 10. nordischer interparlament. 
Kongreß. 
Einstimmig wird eine Resolution angenommen, die den dauernden 
Frieden am besten durch die Errichtung des Völkerbundes gesichert erklärt. 
10. Sept. (Island.) Schließung des Althings. 
Die außerordentliche Sitzungsperiode des isländ. Althings wird ge- 
schlossen. Das dän.-isländ. Bundesgesetz (s. o.) wurde mit 38 gegen 
2 Stimmen angenommen. Die Volksabstimmung erfolgt am 19. Okt. und 
ergibt eine überwältigende Mehrheit für das Bundesgesetz. 
13. Sept. (Kopenhagen.) Schlußder skandinav. Arbeiterkonferenz.
	        
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