Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

684 dDie Friedens- und Waffenstillstaudsverhandlungen. A. Der Friedt im Often. 
3 Die Schiffahrtswege sind dauernd von treibenden Minen frei- 
zuhalten. . » 
Art. VI. Rußland verpflichtet sich, sofort Frieden mit der Ukr. Volks- 
republik zu schließen und den Friedensvertrag zwischen diesem Staate und 
den Mächten des Vierbundes anzuerkennen. Das ukr. Gebiet wird unver- 
züglich von den russ. Truppen und der russ. Roten Garde geräumt. Rußland 
stellt jede Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die öffentlichen 
Einrichtungen der Ukr. Volksrepublik ein. Estland und Livland werden 
gleichfalls ohne Verzug von den russ. Truppen und der russ. Roten Garde 
geräumt. Die Ostgrenze von Estland läuft im allgemeinen dem Narwa-Flusse 
entlang, die Ostgrenze von Livland verläuft im allgemeinen durch den 
Peipus-See und Pskowschen See bis zu dessen Südwestecke, dann über den 
Lubanschen See in Richtung Livenhof an der Düna. Estland und Livland 
werden von einer deutschen Polizeimacht besetzt, bis dort die Sicherheit 
durch eigne Landeseinrichtungen gewährleistet und die staatliche Ordnung. 
hergestellt ist. Rußland wird alle verhafteten oder verschleppten Bewohner 
Estlands und Livlands sofort freilassen und gewährleistet die sichere Rück- 
sendung aller verschleppten Estländer und Livländer. Auch Finnland und 
die Alandinseln werden alsbald von den russ. Truppen und der russ. Roten 
Garde, die finnischen Häfen von der russ. Flotte und den russ. Seestreit- 
kräften geräumt. Solange das Eis die Ueberführung der Kriegsschiffe in 
russ. Häfen ausschließt, werden auf den Kriegsschiffen nur schwache Kommandos 
zurückbleiben. Rußland stellt jede Agitation oder Propaganda gegen die 
Regierung oder die öffentlichen Einrichtungen Finnlands ein. Die auf den 
Alandinseln angelegten Befestigungen sind sobald als möglich zu entfernen. 
Ueber die dauernde Nichtbefestigung dieser Inseln sowie über ihre sonstige 
Behandlung in militärischer und schiffahrtstechnischer Hinsicht ist ein be- 
sonderes Abkommen zwischen Deutschland, Finnland, Rußland und Schweden 
zu treffen; es besteht Einverständnis darüber, daß hierzu auf Wunsch Deutsch- 
lands auch andere Anliegerstaaten der Ostsee hinzuzuziehen sein würden. 
Art. VII. Von der Tatsache ausgehend, daß Persien und Afghanistan 
freie und unabhängige Staaten sind, verpflichten sich die vertragschließenden 
Teile, die politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit und die territoriale 
Unversehrtheit dieser Staaten zu achten. - 
Art. VIII. Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat 
entlassen. Die Regelung der hiermit zusammenhängenden Fragen, erfolgt 
durch die im Art. XII vorgesehenen Einzelverträge. 
Art. IX. Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den 
Ersatz ihrer Kriegskosten, d. h. der staatlichen Aufwendungen für die Kriegs- 
führung sowie auf den Ersatz der Kriegsschäden, d. h. derjenigen Schäden, 
die ihnen und ihren Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische 
Maßnahmen mit Einschluß aller in Feindesland vorgenommenen Requi- 
sitionen entstanden sind. 
Art. X. Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen 
den vertragschließenden Teilen werden sofort nach der Ratifikation des 
Friedensvertrages wieder ausgenommen. Wegen Zulassung der beiderseitigen 
Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten. 
Art. XI. Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Mächten 
des Vierbundes und Rußland sind die in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen 
Bestimmungen maßgebend, und zwar Anlage 2 für die deutsch-russ., Anlage 3 
für die österr.-ung.-russ., Anlage 4 für die bulg.-russ., Anlage 5 für die 
türk.-russ. Beziehungen. 
Art. XII. Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, 
der Austausch der Kriegsgefangenen und der Zivilinternierten, die Amnestie-
	        
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