Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

1. Bie Friedeusverhandlungen mit Grohrußland und der Ukraine. (März 3.) 685 
frage sowie die Frage der Behandlung der in die Gewalt des Gegners 
geratenen Handelsschiffe werden in Einzelverträgen mit Rußland geregelt, 
welche einen wesentlichen Bestandteil des gegenwärtigen Friedensvertrages 
bilden und, soweit tunlich, gleichzeitig mit diesem in Kraft treten. 
Art. XIII. Bei der Auslegung dieses Vertrages sind für die Beziehungen 
zwischen Deutschland und Rußland der deutsche und der russ. Text, für 
die Beziehungen zwischen Oesterreich-Ungarn und Rußland der deutsche, 
der ung. und der russ. Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien und 
Rußland der bulg. und der russ. Text, und für die Beziehungen zwischen der 
Türkei und Rußland der türk. und der russ. Text maßgebend. 
Art. XIV. Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifiziert werden; die 
Ratifikationsurkunden sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden. 
Die russ. Regierung verpflichtet sich, den Austausch der Ratifikationsurkunden 
auf Wunsch einer der Mächte des Vierbundes innerhalb von zwei. Wochen 
vorzunehmen. Der Friedensvertrag tritt, soweit nicht seine Artikel, seine 
Anlagen oder die Zusatzverträge anders bestimmen, mit seiner Ratifikation 
in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag eigen- 
händig unterzeichnet. 
Ausgefertigt in fünffacher Urschrift in Brest--Litowsk am 3. März 1918. 
(Folgen die Unterschriften). 
Die im Art. III des mit Rußland abgeschlossenen Friedensvertrages 
erwähnte Linie, welche von Rußland jene Gebiete abtrennt, die in Hinkunft 
nicht mehr der russ. Staatshoheit unterliegen, verläuft, wie das „k k. Tel.- 
Corr.-Bur.“ am 6. März mitteilt, von Norden nach Süden, wie folgt: 
Großer Sund (Inseln bleiben westlich), Jespar nördlich Riga, Hinzenberg, 
Oger Galle, Südufer der Düna bis Druja, dann westlich zurück bis zum 
Nordende des Dryswijatysees, Wisdy, östlich Swenziany, Michalischki, Gerwjanj, 
Slobodka, westlich Oszmjana, Einmündung des Garojabaches in den Njemen, 
Scharamündung, Zelwa, Rozany, Pruzany (beides bleibt östlich), Kamieniec- 
Litowsk, Wysoko-Litowsk, Mjelniki, Sarnaki. 
Die in Art. XI genannte Anlage 2 betr. die deutsch-russ. Wirt- 
schaftsbeziehungen hat folgenden Wortlaut: Ueber die wirtschaftlichen 
Beziehungen zwischen Deutschland und Rußland wird folgendes vereinbart: 
1. Der deutsch-russ. Handelsvertrag von 1894°1904 tritt nicht wieder in 
Kraft. — Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, tunlichst bald nach 
Abschluß des allgemeinen Friedens zwischen Deutschland einerseits und 
den zurzeit mit ihm in Krieg befindlichen europäischen Staaten, den 
Ver. Staaten von Amerika und Japan andererseits in Verhandlungen über 
den Abschluß eines neuen Handelsvertrages einzutreten. 2. Bis zu diesem 
Zeitpunkte, jedenfalls aber bis zum 31. Dez. 1919, sollen den gegenseitigen 
Handelsbeziehungen die in der Anlage enthaltenen Bestimmungen zugrunde 
gelegt werden, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Friedensvertrages 
bilden. Jedem der beiden vertragschließenden Teile soll es jedoch freistehen, 
diese Bestimmungen vom 30. Juni 1919 an mit sechsmonatiger Frist zu 
kündigen. Falls von diesem Kündigungsrechte bis zum 31.Dez. 1922 Gebrauch 
gemacht wird, werden bis 31. Dez. 1925, falls die Kündigung nach dem 
31. Dez. 1922 erfolgt, für einen Zeitraum von 3 Jahren von dem Tage des 
Außerkrafttretens der in der Anlage enthaltenen Bestimmungen an gerechnet, 
die Angehörigen, die Handels-, Erwerbs- und Finanzgesellschaften mit Ein- 
schluß der Versicherungsgesellschaften, die Boden-- und Gewerbeerzeugnisse 
und die Schiffe jedes der beiden vertragschließenden Teile im Gebiete des 
anderen Teiles die meistbegünstigte Behandlung genießen. Diese Regelung 
umfaßt insbesondere auch: a) den Erwerb und Besitz von beweglichem und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.