Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

688 Nie Friedens= und Wassenstilstandsverhanblungen. A. Ver Friede im Osten. 
der von Rußland geräumten Gebiete für gewisse militärische und politische 
Delikte. Dabei werden die militärischen Interessen Deutschlands während 
des Krieges durch besonderen Vorbehalt gewahrt. Ueber die Behand- 
lung der beiderseitigen Embargo= und Prisenschiffe sowie ihrer Ladung 
werden leitende Grundsätze aufgestellt, Einzelheiten einer gemischten 
Kommission mit neutralem Obmann überlassen, die in Stettin zusammen- 
tritt. Endlich verpflichten sich beide Teile, darauf hinzuwirken, daß die 
auf der Spitzbergenkonferenz i. J. 1914 in Aussicht genommene internationale 
Organisation Spitzbergens unter Gleichstellung der beiden Teile durchgeführt 
wird. Dieser Zusatzvertrag, der einen wesentlichen Bestandteil des Friedens- 
vertrags bildet, soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen zugleich 
mit den Ratifikationsurkunden des Friedensvertrags ausgetauscht werden. 
Der Zusatzvertrag tritt, soweit darin nicht ein anderes bestimmt ist, gleich- 
zeitig mit dem Friedensvertrag in Kraft. Zur Ergänzung des Zusatzvertrags, 
insbesondere zum Abschluß der darin vorbehaltenen weiteren Vereinbarungen, 
werden binnen vier Monaten nach der Ratifikation Vertreter der vertrag- 
schließenden Teile in Berlin zusammentreten. Dabei soll auch die An- 
wendung der Bestimmungen des Zusatzvertrags auf die deutschen Schutzgebiete 
geregelt werden. 
(Den vollständigen Wortlaut des deutsch-russ. Zusatzvertrages s. in der 
„Nordd. Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 127; den amtlichen Wortlaut des gesamten Ver- 
tragswerkes in deutscher und russ. Sprache s. im „Reichs-Gesetzbl.“ 1918 Nr. 77.) 
Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Oesterreich--Ungarn 
und Rußland werden in Anlage 3 geregelt. Darin wird bestimmt, daß 
bis zum Abschluß eines neuen Handels- und Schiffahrtsvertrages nach 
Eintritt des allgemeinen Friedens, jedenfalls aber bis zum 31. Dez. 1919, 
den gegenseitigen Handelsbeziehungen die in einer besonderen Unteranlage 
enthaltenen Bestimmungen zugrunde gelegt werden sollen. Diese Be- 
stimmungen decken sich im wesentlichen mit dem Inhalte des österr.-ung.- 
russ. Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 15./2. Febr. 1906, an dem, 
entsprechend den geänderten Verhältnissen, gewisse Ergänzungen und Ab- 
änderungen vorgenommen werden mußten. Im allgemeinen entspricht die 
Vereinbarung dem mit Deutschland geschlossenen Abkommen. 
Am 16. März ratifiziert der außerordentliche allruss. Kongreß 
der Räte der Arbeiter--, Soldaten-, Bauern= und Kosaken-Abgeordneten 
in Moskau den Friedensvertrag mit 724 gegen 266 Stimmen bei 18 Stimm- 
enthaltungen (s. S. 421). Am 17. März (s. Tl. 1 S. 126 f.) genehmigt der 
Bundesrat den Friedensvertrag. Am 18./19. März (s. Tl. 1 S. 127 ff.) er- 
ledigt der deutsche Reichstag die erste Lesung und am 22. März (s. Tl. 1 
S. 138 f.) die zweite und dritte Lesung des Friedensvertrages und genehmigt 
ihn gegen die Stimmen der Unabh. Soz. Am 28. März (s. S. 521) genehmigt 
die türk. Kammer und am 30. der türk. Senat den Friedensvertrag. 
In Berlin werden am 29. März die Ratifikationsurkunden zwischen Deutsch- 
land und Rußland, am 4. Juli zwischen Oesterreich-Ungarn und Rußland, 
am 9. Juli zwischen Bulgarien und Rußland und am 12. Juli zwischen der 
Türkei und Rußland ausgetauscht. « 
4. März. Protokoll über die poln.-ukr. Grenze (s. S. 679). 
In Brest-Litowsk wird von den zum Abschluß der Friedensverhand- 
lungen mit Rußland dahin entsandten Bevollmächtigten der Vierbundsmächte 
einerseits und den Delegierten der Ukr. Volksrepublik anderseits ein zwischen 
Oesterreich-Ungarn und der Ukraine bereits am 18. Febr. (s. S. 15 f.) verein- 
bartes Protokoll über die polnisch-ukrainische Grenze unterzeichnet, 
das folgenden Wortlaut hat: Da Zweifel über die Auslegung des Punktes 2
	        
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