702 Hie Friedens= und Wassenstilstsndsverhaenblungen. A. Der Friede im Often.
an der Donau oder an der europäischen Küste des Schwarzen Meeres ge-
legen sind. 2. Die Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich von Braila
abwärts auf sämtliche Arme und Mündungen der Donau und die ihnen
vorgelagerten Teile des Schwarzen Meeres; die von der Kommission
für den Sulinaarm erlassenen Vorschriften sollen auch auf diejenigen
Arme oder Teile eines Armes, für die bisher die Kommission nicht oder
nicht ausschließlich zuständig war, entsprechend angewendet werden.
b) Rumänien gewährleistet den Schiffen der anderen vertragschließenden
Teile den freien Verkehr auf dem rumän. Teile der Donau mit Einschluß
der zugehörigen Häsen. Rumänien wird von Schiffen und Flößen der
vertragschließenden Teile und von deren Ladungen keine Gebühr erheben,
die sich lediglich auf die Tatsache der Befahrung des Stromes gründet;
auch wird Rumänien künftig auf dem Strome keine anderen Gebühren
und Abgaben als die durch die neue Donauschiffahrtsakte zugelassenen er-
heben. c) Die rumän. Abgabe von ½ Prozent auf den Wert der in den
Häfen des Landes eingeführten oder ausgeführten Waren wird nach In-
krafttreten der neuen Donauschiffahrtsakte und sobald Rumänien für die
Benutzung öffentlicher Anstalten, die der Abwicklung des Schiffsverkehrs
und der Güterbewegung dienen, Abgaben gemäß der neuen Donauschiffahrts-
akte eingeführt haben wird, spätestens jedoch 5 Jahre nach Ratifikation
des gegenwärtigen Friedensvertrags aufgehoben werden. Die auf der
Donau zur Beförderung gelangenden Güter und Flöße werden in Rumänien
aus Anlaß dieser Beförderung einer Verkehrssteuer nicht unterworfen werden.
4) Die Katarakten- und Eiserne Torstrecke, auf die sich die Bestimmungen
des Art. VI des Londoner Vertrags v. 13. März 1871 und des Art. LVII
des Berliner Vertrags v. 13. Juli 1878 beziehen, umfaßt die Stromstrecke
von O. Moldova bis Turn--Severin in ihrer ganzen Strombreite von einem
Ufer bis zum anderen und mit Einschluß sämtlicher zwischen ihnen liegenden
Stromarme und Inseln. Demnach werden die Verpflichtungen wegen der
Erhaltung der Schiffbarkeit der Katarakten= und Eisernen Torstrecke, die
von Oesterreich-Ungarn auf Grund der im Abs. 1 erwähnten Bestimmungen
übernommen und Ungarn zur Durchführung übertragen worden sind, ebenso
wie die Ungarn hieraus erwachsenden Sonderrechte fortan für die im
Abs. 1 näher bezeichnete Donaustrecke Platz greifen. Die Uferstaaten dieses
Teiles des Stromes werden Ungarn alle Erleichterungen gewähren, die von
diesem Staat im Interesse der von ihm daselbst auszuführenden Arbeiten
verlangt werden sollten.
Art. XXV. Rumänien wird bis zum Zusammentritt der Donau-
mündungskommission das gesamte in seinem Besitz befindliche Eigentum
der europäischen Donaukommission ordnungsmäßig verwalten und vor
Schaden bewahren. Alsbald nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags
wird sich eine Kommission, die aus mindestens je zwei Vertretern der
vertragschließenden Teile besteht, über den Zustand des von Rumänien in
Gewahrsam genommenen Materials überzeugen. Ueber die Verpflichtung
Rumäniens zur sofortigen vorläufigen Herausgabe dieses Materials wird
eine besondere Vereinbarung getroffen.
Art. XXVI. Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien, die Türkei
und Rumänien haben das Recht, auf der Donau Kriegsschiffe zu halten.
Diese dürfen stromabwärts bis zum Meere, stromaufwärts bis zur oberen
Grenze des eigenen Staatsgebiets fahren; sie dürfen aber mit dem Ufer
eines anderen Staates, außer im Falle höherer Gewalt, nur mit der auf
diplomatischem Wege einzuholenden Zustimmung dieses Staates in Verkehr
treten oder dort anlegen. Jede der in der Donaumündungskommission ver-
tretenen Mächte hat das Recht je zwei leichte Kriegsschiffe als Stations-