Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

702 Hie Friedens= und Wassenstilstsndsverhaenblungen. A. Der Friede im Often. 
an der Donau oder an der europäischen Küste des Schwarzen Meeres ge- 
legen sind. 2. Die Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich von Braila 
abwärts auf sämtliche Arme und Mündungen der Donau und die ihnen 
vorgelagerten Teile des Schwarzen Meeres; die von der Kommission 
für den Sulinaarm erlassenen Vorschriften sollen auch auf diejenigen 
Arme oder Teile eines Armes, für die bisher die Kommission nicht oder 
nicht ausschließlich zuständig war, entsprechend angewendet werden. 
b) Rumänien gewährleistet den Schiffen der anderen vertragschließenden 
Teile den freien Verkehr auf dem rumän. Teile der Donau mit Einschluß 
der zugehörigen Häsen. Rumänien wird von Schiffen und Flößen der 
vertragschließenden Teile und von deren Ladungen keine Gebühr erheben, 
die sich lediglich auf die Tatsache der Befahrung des Stromes gründet; 
auch wird Rumänien künftig auf dem Strome keine anderen Gebühren 
und Abgaben als die durch die neue Donauschiffahrtsakte zugelassenen er- 
heben. c) Die rumän. Abgabe von ½ Prozent auf den Wert der in den 
Häfen des Landes eingeführten oder ausgeführten Waren wird nach In- 
krafttreten der neuen Donauschiffahrtsakte und sobald Rumänien für die 
Benutzung öffentlicher Anstalten, die der Abwicklung des Schiffsverkehrs 
und der Güterbewegung dienen, Abgaben gemäß der neuen Donauschiffahrts- 
akte eingeführt haben wird, spätestens jedoch 5 Jahre nach Ratifikation 
des gegenwärtigen Friedensvertrags aufgehoben werden. Die auf der 
Donau zur Beförderung gelangenden Güter und Flöße werden in Rumänien 
aus Anlaß dieser Beförderung einer Verkehrssteuer nicht unterworfen werden. 
4) Die Katarakten- und Eiserne Torstrecke, auf die sich die Bestimmungen 
des Art. VI des Londoner Vertrags v. 13. März 1871 und des Art. LVII 
des Berliner Vertrags v. 13. Juli 1878 beziehen, umfaßt die Stromstrecke 
von O. Moldova bis Turn--Severin in ihrer ganzen Strombreite von einem 
Ufer bis zum anderen und mit Einschluß sämtlicher zwischen ihnen liegenden 
Stromarme und Inseln. Demnach werden die Verpflichtungen wegen der 
Erhaltung der Schiffbarkeit der Katarakten= und Eisernen Torstrecke, die 
von Oesterreich-Ungarn auf Grund der im Abs. 1 erwähnten Bestimmungen 
übernommen und Ungarn zur Durchführung übertragen worden sind, ebenso 
wie die Ungarn hieraus erwachsenden Sonderrechte fortan für die im 
Abs. 1 näher bezeichnete Donaustrecke Platz greifen. Die Uferstaaten dieses 
Teiles des Stromes werden Ungarn alle Erleichterungen gewähren, die von 
diesem Staat im Interesse der von ihm daselbst auszuführenden Arbeiten 
verlangt werden sollten. 
Art. XXV. Rumänien wird bis zum Zusammentritt der Donau- 
mündungskommission das gesamte in seinem Besitz befindliche Eigentum 
der europäischen Donaukommission ordnungsmäßig verwalten und vor 
Schaden bewahren. Alsbald nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags 
wird sich eine Kommission, die aus mindestens je zwei Vertretern der 
vertragschließenden Teile besteht, über den Zustand des von Rumänien in 
Gewahrsam genommenen Materials überzeugen. Ueber die Verpflichtung 
Rumäniens zur sofortigen vorläufigen Herausgabe dieses Materials wird 
eine besondere Vereinbarung getroffen. 
Art. XXVI. Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Bulgarien, die Türkei 
und Rumänien haben das Recht, auf der Donau Kriegsschiffe zu halten. 
Diese dürfen stromabwärts bis zum Meere, stromaufwärts bis zur oberen 
Grenze des eigenen Staatsgebiets fahren; sie dürfen aber mit dem Ufer 
eines anderen Staates, außer im Falle höherer Gewalt, nur mit der auf 
diplomatischem Wege einzuholenden Zustimmung dieses Staates in Verkehr 
treten oder dort anlegen. Jede der in der Donaumündungskommission ver- 
tretenen Mächte hat das Recht je zwei leichte Kriegsschiffe als Stations- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.