2. Bie Friedensverhandlunzgen des Vierbundes mit Numänien. (Mai 7.) 703
schiffe an den Donaumündungen zu halten. Diese können ohne besondere
Ermächtigung bis nach Braila hinauf Aufenthalt nehmen. Den in den
Absätzen 1, 2 erwähnten Kriegsschiffen stehen in den Häfen und Gewässern
der Donau alle Vorrechte und Vergünstigungen der Kriegsschiffe zu.
7. Kapitel. Gleichstellung der Religionsbekenntnisse in Rumänien.
Art. XXVII. In Rumänien wird dem römisch-katholischen, dem
griechisch-unierten, dem bulgarisch-orthodoxen, dem protestantischen, dem
islamitischen und dem jüdischen Kultus dieselbe Freiheit sowie derselbe
gesetzliche und behördliche Schutz wie dem rumän.-orthodoxen Kultus gewährt.
Insbesondere soll ihnen das Recht zustehen, Pfarreien oder Kultusgemeinden
zu errichten sowie Schulen zu gründen, die als Privatschulen angesehen
werden und in ihrem Betriebe nur im Falle einer Verletzung der staatlichen
Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung behindert werden können. In
allen öffentlichen und Privatschulen können die Schüler zur Teilnahme am
Religionsunterricht nur insoweit verpflichtet werden, als er von den dazu
berechtigten Lehrern ihres Bekenntnisses erteilt wird.
Art. XXVIII. Die Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses soll in
Rumänien keinen Einfluß auf die Rechtsstellung der Einwohner, insbesondere
auf ihre politischen und bürgerlichen Rechte ausüben. Der im Abs. 1 aus-
gesprochene Grundsatz wird auch insoweit zur Durchführung gebracht werden,
als es sich um die Einbürgerung der staatenlosen Bevölkerung Rumäniens
mit Einschluß der dort bisher als Fremde angesehenen Juden handelt. Zu
diesem Zwecke wird in Rumänien bis zur Ratifikation des Friedensvertrags
ein Gesetz erlassen werden, wonach jedenfalls alle Staatlosen, die am Kriege,
sei es im aktiven Militärdienst, sei es im Hilfsdienst, teilgenommen haben,
oder die im Lande geboren und dort ansässig sind und von dort geborenen
Eltern stammen, ohne weiteres als vollberechtigte rumän. Staatsangehörige
angesehen werden sollen und sich als solche bei den Gerichten einschreiben
lassen können, der Erwerb der rumän. Staatsangehörigkeit wird sich auch
auf die Ehefrauen, die Witwen und die minderjährigen Kinder solcher Per-
sonen erstrecken.
8. Kapitel. Schlußbestimmungen.
Art. XXIX. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Verbündeten
Mächten und Rumänien werden in Einzelverträgen geregelt, die einen
wesentlichen Bestandteil des Friedensvertrags bilden und, soweit darin nicht
ein anderes bestimmt ist, gleichzeitig mit diesem in Kraft treten. Das
gleiche gilt von der Wiederherstellung der öffentlichen und privaten Rechts-
beziehungen, der Regelung von Kriegs= und Zivilschäden, dem Austausch
der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, dem Erlaß von Amnestien
sowie der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Fluß-
fahrzeuge und sonstigen Verkehrsmittel.
Art. XXX. Bei der Auslegung dieses Vertrags sind für die Beziehungen
zwischen Deutschland und Rumänien der deutsche und der rumän. Text,
für die Beziehungen zwischen Oesterreich-Ungarn und Rumänien der deutsche,
der ungar. und der rumän. Text, für die Beziehungen zwischen Bulgarien
und Rumänien der bulgar. und der rumän. Text und für die Beziehungen
zwischen der Türkei und Rumänien der türk. und der rumän. Text maßgebend.
Art. XXXI. Dieser Friedensvertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-
urkunden sollen tunlichst bald in Wien ausgetauscht werden. Der Friedens-
vertrag tritt, soweit darin nicht ein anderes bestimmt ist, mit seiner
Ratifikation in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Friedensvertrag
unterzeichnet und mit amtlichen Siegeln versehen.
Ausgefertigt in fünffacher Urschrift in Bukarest am 7. Mai 1918.