706 HNie Eriedens= und Wassenstilstandsverhandlungen. A. Ver Friede im Ge#n.
Lesung und am 3. und 4. Juli (s. Tl. 1 S. 230 f.) die zweite und dritte
Lesung des Friedensvertrages nebst den Zusatzverträgen und genehmigt sie
gegen die Stimmen der Unabh. Soz. Am 28. Juni (s. S. 543) nimmt die
rumän. Kammer mit 165 gegen 4 Stimmen und am 4. Juli der rumän.
Senat einstimmig den Friedensvertrag an. Ein Austausch der Ratifikations-
urkunden hat nicht stattgefunden (s. S. 546). Art. XV des Waffenstill-
standsvertrages v. 11. Nov. (s. S. 724) forderte den Verzicht auf den
Friedensvertrag von Bukarest und die Zusatzverträge. Das Ministerium
Marghiloman hat den Friedensvertrag bereits (s. S. 547) von sich aus.
annulliert.
3. Der Friede zwischen dem Vierbund und Finnland.
7. März. (Berlin.) Der Friedensvertrag zwischen Deutschland
und Finnland, ferner ein Handels= und Schiffahrtsabkommen und
ein Zusatzprotokoll zu beiden Verträgen werden unterzeichnet.
Der Eingang des Friedensvertrags hat folgenden Wortlaut: Die
Kaiserlich Deutsche Regierung und die Finnische Regierung, von dem Wunsche
geleitet, nach der Erklärung der Selbständigkeit Finnlands und ihrer An-
erkennung durch Deutschland den Zustand des Friedens und der Freund-
schaft zwischen den beiden Ländern auf eine dauernde Grundlage zu stellen,
haben beschlossen, einen Friedensvertrag zu vereinbaren, und zu diesem
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: die Kaiserlich Deutsche Regierung:
den Kanzler des Deutschen Reichs, Dr. Grafen von Hertling, die Finnische
Regierung: Herrn Dr. phil. Edvard Immanuel Hsjelt, Staatsrat, stellver-
tretenden Kanzler der Universität Helsingfors, und Herrn Dr. jur. Rafael
Waldemar Erich, Professor des Staats- und Völkerrechts an der Universität
Helsingfors, welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten über nachstehende Bestimmungen überein-
gekommen sind. Die Bestimmungen des Vertrages stimmen im wesentlichen
mit dem mit Rußland abgeschlossenen Friedensvertrage (s. S. 683 ff.) überein.
Im Art. 1 wird erklärt, daß zwischen Deutschland und Finnland kein Kriegs-
zustand besteht, und daß die vertragschließenden Teile entschlossen sind,
fortan in Frieden und Freundschaft miteinander zu leben. Deutschland wird
dafür eintreten, daß die Selbständigkeit und Unabhängigkeit Finnlands von
allen Mächten anerkannt wird. Dagegen wird Finnland keinen Teil seines Besitz-
standes an eine fremde Macht abtreten noch einer solchen Macht ein Servitut
an seinem Hoheitsgebiet einräumen, ohne sich vorher mit Deutschland darüber
verständigt zu haben. Die folgenden Artikel betreffen die Wiederaufnahme der
diplomatischen und konsularischen Beziehungen sofort nach der Bestätigung des
Friedensvertrages, gegenseitiger Verzicht auf den Ersatz der Kriegskosten
und der Kriegsschäden, die Wiederherstellung der Staatsverträge und der
Privatrechte, den Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten und.
den Ersatz für Zivilschäden. Was die Staatsverträge anbelangt, so sollen
die außer Kraft getretenen Verträge zwischen Deutschland und Rußland.
durch neue Verträge ersetzt werden, die den veränderten Anschauungen und.
Verhältnissen entsprechen, insbesondere soll alsbald über einen Handels-
und Schiffahrtsvertrag unterhandelt werden. Einstweilen werden die Ver-
kehrsbeziehungen zwischen den beiden Ländern durch ein Handels= und.
Schiffahrtsabkommen geregelt. Bezüglich der Privatrechte treten alle Kriegs-
gesetze mit der Bestätigung dieses Vertrages außer Kraft. Die Schuldverhältnisse
werden wiederhergestellt, die Bezahlung der Verbindlichkeiten, insbesondere
der öffentliche Schuldendienst, wieder aufgenommen. Zur Feststellung der