3. Ver Friede zwischen den Pierdund und Fimland. (März 7.) 707
Zivilschäden soll in Berlin eine Kommission zusammentreten, die zu je einem
Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neutralen Mitgliedern gebildet
wird; um die Bezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter des Vor-
sitzenden, soll der Präsident des schweizerischen Bundesrats gebeten werden.
Die kriegsgefangenen Finnländer in Deutschland und die kriegsgefangenen
Deutschen in Finnland sollen tunlichst bald ausgetauscht, die beiderseitigen
verschickten oder internierten Zivilgefangenen heimbefördert werden. Es
folgen Bestimmungen über eine Amnestie, über die Zurückgabe oder den
Ersatz von Kauffahrteischiffen usw. Zur Regelung der Alandfrage wird
bestimmt, daß die auf den Inseln angelegten Befestigungen so bald als
möglich entfernt und die dauernde Nichtbefestigung dieser Inseln durch ein
besonderes Abkommen geregelt werden soll. Die Bestätigungsurkunden sollen
tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Zur Ergänzung des Vertrages
werden binnen vier Monaten nach der Bestätigung Vertreter der vertrag-
schließenden Teile in Berlin zusammentreten.
(Den vollständigen Wortlaut des deutsch-finn. Friedensvertrags s. in
der „Nordd. Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 124.)
In dem zugleich mit dem Friedensvertrag zwischen Deutschland und
Finnland abgeschlossenen Handels= und Schiffahrtsabkommen wird
bestimmt, daß die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile
im Gebiete des anderen Teiles in bezug auf Handel und sonstige Gewerbe
dieselben Rechte und Begünstigungen aller Art genießen, welche den Inländern
zustehen oder zustehen werden. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle
Gesellschaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften sollen auch in
dem Gebiet des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden
und insbesondere das Recht haben, vor Gericht als Kläger und Beklagte
aufzutreten. Die Zulassung solcher Gesellschaften zum Gewerbe- oder Ge-
schäftsbetrieb sowie zum Erwerbe von Grundstücken usw. in dem Gebiete
des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vorschriften,
doch sollen die Gesellschaften jedenfalls dieselben Rechte genießen, welche den
gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes zustehen. Die Boden-
und Gewerbserzeugnisse sollen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
behandelt werden. Diese Bestimmungen beziehen sich indes nicht auf die
Begünstigungen des Grenzverkehrs, auch nicht auf die Begünstigungen, die
einer der vertragschließenden Teile einem mit ihm zollgeeinten Lande oder
Gebiete gewährt, und auch nicht auf die, die Deutschland Oesterreich-Ungarn
oder einem anderen mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenen Lande,
das an Deutschland unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm oder
Oesterreich-Ungarn zollverbündetes Land mittelbar angrenzt, oder seinen
eigenen Kolonien usw. etwa gewähren wird. Während des Bestehens dieses
Abkommens wird der finnische Zolltarif nach dem Stande v. 1. Jan. 1914
gegenüber Deutschland in Anwendung kommen. Der Tarif kann während
dieser Zeit Deutschland gegenüber weder erhöht noch durch Zölle auf bisher
zollfreie Waren erweitert werden. Auch bezüglich der Eisenbahnen und der
Seeschiffahrt wird die Meistbegünstigung vereinbart. Hinsichtlich des Schutzes
des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechts gelten die Bestimmungen
der revidierten Pariser Uebereinkunft v. 2. Juni 1911 und der revidierten
Berner Uebereinkunft v. 13. Nov. 1908. Der Post= und Telegraphenverkehr
soll nach den Bestimmungen des Weltpostvertrags und seiner Nebenabkommen
aufgenommen werden. Die näheren Festsetzungen erfolgen durch Abkommen
zwischen den beiderseitigen Verwaltungen. Schon jetzt wird vereinbart, daß
die Telegramme bis auf weiteres über Schweden geleitet werden und daß
die Wortgebühr für ein gewöhnliches Telegramm 25 Centimes betragen
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