Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

3. Ver Friede zwischen den Pierdund und Fimland. (März 7.) 707 
Zivilschäden soll in Berlin eine Kommission zusammentreten, die zu je einem 
Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neutralen Mitgliedern gebildet 
wird; um die Bezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter des Vor- 
sitzenden, soll der Präsident des schweizerischen Bundesrats gebeten werden. 
Die kriegsgefangenen Finnländer in Deutschland und die kriegsgefangenen 
Deutschen in Finnland sollen tunlichst bald ausgetauscht, die beiderseitigen 
verschickten oder internierten Zivilgefangenen heimbefördert werden. Es 
folgen Bestimmungen über eine Amnestie, über die Zurückgabe oder den 
Ersatz von Kauffahrteischiffen usw. Zur Regelung der Alandfrage wird 
bestimmt, daß die auf den Inseln angelegten Befestigungen so bald als 
möglich entfernt und die dauernde Nichtbefestigung dieser Inseln durch ein 
besonderes Abkommen geregelt werden soll. Die Bestätigungsurkunden sollen 
tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Zur Ergänzung des Vertrages 
werden binnen vier Monaten nach der Bestätigung Vertreter der vertrag- 
schließenden Teile in Berlin zusammentreten. 
(Den vollständigen Wortlaut des deutsch-finn. Friedensvertrags s. in 
der „Nordd. Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 124.) 
In dem zugleich mit dem Friedensvertrag zwischen Deutschland und 
Finnland abgeschlossenen Handels= und Schiffahrtsabkommen wird 
bestimmt, daß die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile 
im Gebiete des anderen Teiles in bezug auf Handel und sonstige Gewerbe 
dieselben Rechte und Begünstigungen aller Art genießen, welche den Inländern 
zustehen oder zustehen werden. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle 
Gesellschaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften sollen auch in 
dem Gebiet des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden 
und insbesondere das Recht haben, vor Gericht als Kläger und Beklagte 
aufzutreten. Die Zulassung solcher Gesellschaften zum Gewerbe- oder Ge- 
schäftsbetrieb sowie zum Erwerbe von Grundstücken usw. in dem Gebiete 
des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vorschriften, 
doch sollen die Gesellschaften jedenfalls dieselben Rechte genießen, welche den 
gleichartigen Gesellschaften irgendeines dritten Landes zustehen. Die Boden- 
und Gewerbserzeugnisse sollen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung 
behandelt werden. Diese Bestimmungen beziehen sich indes nicht auf die 
Begünstigungen des Grenzverkehrs, auch nicht auf die Begünstigungen, die 
einer der vertragschließenden Teile einem mit ihm zollgeeinten Lande oder 
Gebiete gewährt, und auch nicht auf die, die Deutschland Oesterreich-Ungarn 
oder einem anderen mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenen Lande, 
das an Deutschland unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm oder 
Oesterreich-Ungarn zollverbündetes Land mittelbar angrenzt, oder seinen 
eigenen Kolonien usw. etwa gewähren wird. Während des Bestehens dieses 
Abkommens wird der finnische Zolltarif nach dem Stande v. 1. Jan. 1914 
gegenüber Deutschland in Anwendung kommen. Der Tarif kann während 
dieser Zeit Deutschland gegenüber weder erhöht noch durch Zölle auf bisher 
zollfreie Waren erweitert werden. Auch bezüglich der Eisenbahnen und der 
Seeschiffahrt wird die Meistbegünstigung vereinbart. Hinsichtlich des Schutzes 
des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechts gelten die Bestimmungen 
der revidierten Pariser Uebereinkunft v. 2. Juni 1911 und der revidierten 
Berner Uebereinkunft v. 13. Nov. 1908. Der Post= und Telegraphenverkehr 
soll nach den Bestimmungen des Weltpostvertrags und seiner Nebenabkommen 
aufgenommen werden. Die näheren Festsetzungen erfolgen durch Abkommen 
zwischen den beiderseitigen Verwaltungen. Schon jetzt wird vereinbart, daß 
die Telegramme bis auf weiteres über Schweden geleitet werden und daß 
die Wortgebühr für ein gewöhnliches Telegramm 25 Centimes betragen 
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