Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

3. Ber Waffenstilltand zwischen Gekerr.-Angarn u. b. Gntente. (Okt. 4.—Nov.3.) 713 
Die Antwort erfolgt am 18. Okt., die Antwort Oesterreich-Ungarns am 
27. Okt. (Näh. s. S. 618 ff.) 
29. Okt. Einleitung von Verhandlungen. 
Amtlich wird darüber in Wien am 31. verlautbart: Das Oberkom- 
mando hat bereits am 29. Okt. früh durch einen Parlamentär die Ver- 
bindung mit der ital. Heeresleitung hergestellt. Es sollte kein Mittel zur 
Vermeidung weiterer unnützer Blutopfer, zur Einstellung der Feindselig- 
keiten und zum Abschluß eines Waffenstillstandes unversucht bleiben. Das- 
ital. Oberkommando hat gegen diesen von den besten Absichten geleiteten 
Schritt zuerst eine unverkennbar ablehnende Haltung eingenommen. Erst 
am 30. Okt. abends konnte der General d. Juf. v. Weber mit einer Ab- 
ordnung im Einverständnis mit dem ital. Oberkommando die Gesfechtslinie 
zur Einleitung von Verhandlungen überschreiten. Wenn demnach auf dem 
ital. Kriegsschauplatz die Kriegsgreuel ihre Fortsetzung finden, müssen die- 
Schuld und die Verantwortung lediglich auf Rechnung unserer Feinde ge- 
schrieben werden. Der Chef des Generalstabes. 
Den Telegrammwechsel zwischen Kaiser Karl und Kaiser Wilhelm 
anläßlich des Waffenstillstandsangebotes s. S. 84 f. 
Der Zustand der in völliger Auflösung begriffenen österr. Front machte 
einen sofortigen Waffenstillstand unvermeidlich. 
1. Nov. Die ung. Regierung ordnet die sofortige Waffenstreckung, 
der ung. Truppen an. (Näh. s. S. 97.) 
3. Nov. (Padua.) Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages. 
Um 3 Uhr Nachm. wird in Padua von den Vertretern der ital. 
Oberst. Heeresleitung (Vorsitzender: GLt. P. Badoglio) und den Vertretern 
des österr.-ung. Armeeoberkommandos (Vorsitzender: Gen. v. Weber) der 
Waffenstillstandsvertrag unterzeichnet, der folgende Bedingungen, 
die unverändert angenommen werden mußten, enthält: 
Zu Lande: 1. Sofortige Einstellung der Feindseligkeiten zu Lande, 
Wasser und in der Luft. 
2. Gänzliche Demobilisierung Oesterreich-Ungarns und sofortiges. 
Zurückziehen aller Einheiten, die an der Front von der Nordsee bis zur 
Schweiz operieren. Auf dem Gebiete Oe.-U. wird innerhalb der in § 3 
angeführten Grenzen als österr.-ung. Wehrmacht nur ein Maximum von 
20 Divisionen auf den Friedensstand vor dem Kriege herabgesetzt aufrecht 
erhalten. Die Hälfte des gesamten Divisions= und Korpsartilleriematerials. 
sowie die entsprechende Ausrüstung, von all dem beginnend, was sich auf 
dem vom österr.-ung. Heere zu evakuierenden Gebiete befindet, wird an den 
von den Alliierten und den Ver. Staaten zu bestimmenden Punkten an- 
gesammelt werden müssen, um ihnen ausgeliefert zu werden. 
3. Evakuierung jedes von Oe.-U. seit Kriegsbeginn mit Waffengewalt 
besetzten Gebietes und Zurückziehung der österr.-ung. Kräfte innerhalb eines 
vom Oberkommandierenden der alliierten Kräfte an den verschiedenen 
Fronten zu bestimmenden Termins jenseits einer, wie folgt, festgesetzten 
Linie: Von der Umbrail-Spitze bis nördlich des Stilfser-Joches wird diese 
Linie den Kamm der Rätischen Alpen verfolgen, bis zu den Quellen des 
Etsch und der Eisack über den Reschen= und Brennerberg und auf den 
Höhen des Oetz und des Ziller laufen. Die Linie wird sich gegen Süden 
wenden, den Toblacher Berg überschreiten und die jetzige Grenze der Kar- 
nischen Alpen erreichen. Sie wird die Grenze bis zum Tarvis--Berg verfolgen 
und nach dem Tarvis-Berg die Wasserscheide der Julischen Alpen über 
den Predil-Paß, den Mangart, den Tricorno (Triglav) und die Wasser-
	        
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