4. Ber Wassenkilltand zwischen Veutschland und der Entente. (Nov. 8. 11.) 721
neutraler Zone aus Ordnungsgründen, zum mindesten Verminderung auf
10 km. 4. Ehrenvolle Kapitulation Ostafrikas. 5. Erhebliche Verringerung
des abzugebenden Eisenbahnmaterials, sonst schwerste Gefährdung (der) Wirt-
schaft. Belassung (des) Personals gemäß A. VII nur in kleinem Umfang
möglich. Nähere Abmachungen hierüber nötig. 6. Lastkraftwagen im Heere
nur 18000, davon 50 v. H. betriebsfertig vorhanden. Abgabe in der ge-
forderten Höhe würde völligen Zusammenbruch (der) Heeresversorgung be-
deuten. 7. Jagd- und Bombenflugzeuge nur 1700 vorhanden. 8. Bei ein-
seitiger Kriegsgefangenenabgabe müssen wenigstens Vereinbarungen über
Kriegsgefangenenbehandlung bestehen bleiben. 9. Blockade für Lebensmittel
öffnen, zur Regelung (der) Verpflegungsfrage sind Kommissare unterwegs.
Gelingt Durchsetzung dieser Punkte nicht, so wäre trotzdem abzuschließen.
Gegen Ablehnung Punkt 1, 4, 5, 6, 8, 9 wäre flammender Protest unter
Berufung auf Wilson zu erheben. Bitte Entschluß (der) Regierung in diesem
Sinne schleunigst herbeizuführen. (Veröffentlicht als Nr. 107 in dem deutschen
„Weißbuch“ über die „Vorgeschichte des Waffenstillstands".)
Die deutsche Regierung stimmte am 10. (s. Tl. 1 S. 460, 461) den
Waffenstillstandsbedingungen zu.
11. Nov. Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens.
Die Unterzeichnung erfolgt in dem Sonderzuge des Marschalls Foch
im Walde von Compieègne um 5 Uhr vorm. franz. Zeit. Die Einstellung
der Feindseligkeiten erfolgt um 11 Uhr vorm. franz. Zeit.
Die deutschen Bevollmächtigten geben bei der Unterzeichnung
des Waffenstillstandes nachfolgende Erklärung ab: Die deutsche Regierung
wird selbstverständlich bestrebt sein, mit allen Kräften für die Durchführung
der auferlegten Verpflichtungen Sorge zu tragen. Die unterzeichneten Be-
vollmächtigten erkennen an, daß in einigen Punkten auf ihre Anregung hin
Entgegenkommen gezeigt worden ist. (Es folgt die Bezugnahme auf einen
am 9. Nov. und 11. Nov. stattgehabten Austausch von Schriftstücken zwischen
den deutschen Waffenstillstandsbevollmächtigten und Marschall Foch.) Sie
dürfen aber keinen Zweifel darüber lassen, daß insbesondere die Kürze der
Räumungsfristen, sowie die Abgabe unentbehrlicher Transportmittel einen
Zustand herbeizuführen drohen, der ohne Verschulden der deutschen Re-
gierung und des deutschen Volkes die weitere Erfüllung der Bedingungen
unmöglich machen kann. Die unterzeichneten Bevollmächtigten erachten es
ferner für ihre Pflicht, unter Berufung auf ihre wiederholten mündlichen
und schriftlichen Erklärungen noch einmal mit allem Nachdruck darauf hin-
zuweisen, daß die Durchführung dieses Abkommens das deutsche Volk in
Anarchie und Hungersnot stürzen muß. Nach den Kundgebungen, die den
Waffenstillstand eingeleitet haben, mußten Bedingungen erwartet werden,
die bei voller militärischer Sicherung unserer Gegner die Qualen der am
Kampfe Unbeteiligten, Frauen und Kinder, beendet hätten. Das deutsche
Volk, das 50 Monate lang standgehalten hat gegen eine Welt von Feinden,
wird ungeachtet jeder Gewalt seine Freiheit und Einheit wahren. Ein Volk
von 70 Millionen leidet, aber es stirbt nicht. Erzberger, Graf Oberndorff,
v. Winterfeldt, Vanselow.
Das Waffenstillstandsabkommen lautet:
Abkommen. Zwischen dem Marschall Foch, Oberstkommandierenden der
alliierten Armeen, der unterstützt vom Admiral Wemyß, Erstem Seelord,
die Verhandlungen im Namen der alliierten und assoziierten Mächte führt,
einerseits und dem Staatssekretär Erzberger, Vorsitzenden der deutschen
Delegation, dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Grafen v. Oberndorff, dem Generalmajor v. Winterfeldt, dem Kapitän zur
FEuropäischer Geschichtskalender. LIX1 46