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rüstungsstücke, die nicht in dem für die Räumung festgesetzten Zeitraum mit-
geführt werden konnten. Die Depots von Lebensmitteln jeder Art für die
Zivilbevölkerung, Vieh usw., müssen an Ort und Stelle belassen werden.
Es dürfen keine allgemeinen oder staatlichen Maßnahmen ergriffen werden,
die eine Entwertung der industriellen Anlagen oder eine Verringerung ihres
Personals zur Folge hätten.
VII. Die Verkehrsstraßen und mittel jeder Art, Eisenbahnen, Schiff-
fahrtsstraßen, Landstraßen, Brücken, telegraphische und telephonische An-
lagen dürfen nicht beschädigt werden. Das gesamte dort gegenwärtig ver-
wendete Zivil- und Militärpersonal verbleibt im Dienst. Den assoziierten
Mächten sind auszuliefern: 5000 gebrauchsfertige Lokomotiven und 150000
Eisenbahnwagen in gutem Zustand sowie mit allen Ersatzteilen und dem
nötigen Gebrauchsgerät ausgestattet. Diese Auslieferung hat zu erfolgen in
den Zeiträumen, deren Einzelheiten in der Zusatznote 2 festgelegt sind und
die insgesamt 31 Tage nicht überschreiten dürfen. Desgleichen sind inner-
halb von 36 Tagen auszuliefern 5000 Lastkraftwagen in gutem Zustand.
Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen mit sämtlichem organisch zu ihnen
gehörenden Material sind innerhalb von 31 Tagen auszuliefern. Außerdem
ist das für den Eisenbahnbetrieb auf dem linken Rheinufer notwendige
Material an Ort und Stelle zu belassen. Alle Vorräte an Kohlen und Be-
triebsmaterial, Schienen, Signalgeräte, Werkstattmaterial sind an Ort und
Stelle zu belassen. Diese Vorräte werden von Deutschland unterhalten, soweit
es den Betrieb der Verkehrswege auf dem linken Rheinufer betrifft. Sämt-
liche den Alliierten abgenommene Lastkähne sind ihnen zurückzugeben. Die
Zusatznote 2 regelt die Einzelheiten dieser Maßnahmen.
VIII. Die deutsche Oberste Heeresverwaltung verpflichtet sich, inner-
halb 48 Stunden nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes alle Minen
oder Sprengvorrichtungen mit Verzögerung, die von den deutschen Truppen
in den geräumten Gebieten gelegt worden sind, zu bezeichnen und ihre Auf-
findung und Zerstörung zu erleichtern. Sie wird außerdem sämtliche schäd-
lichen Maßnahmen, die getroffen sein könnten, angeben (z. B. Vergiftung
oder Verunreinigung von Quellen und Brunnen usw.); vorstehendes bei
Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen.
IX. Das Recht der Requisition wird von den Armeen der Alliierten
und der Ver. Staaten in allen besetzten Gebieten ausgeübt, unter Vorbehalt
der Abrechnung mit den zuständigen Stellen. Der Unterhalt der Besatzungs-
truppen der rheinischen Gebiete (Elsaß-Lothringen ausgenommen) erfolgt
auf Kosten der deutschen Regierung.
X. Sämtliche Kriegsgefangenen der Alliierten und der Ver. Staaten,
einschließlich der im Anklagezustand Befindlichen und Verurteilten, sind
ohne Recht auf Gegenseitigkeit, unter Bedingungen, die im einzelnen zu
treffen sind, unverzüglich in ihre Heimat zu befördern. Die alliierten
Mächte und die Ver. Staaten können ihre zurückgekehrten Kriegsgefangenen
nach Belieben verwenden. Durch diese Bedingung werden die früheren Ab-
machungen über Kriegsgefangenenaustausch für ungültig erklärt, einschließ-
lich der vor der Ratifikation stehenden vom Juli 1918. Indessen wird die
Heimbeförderung der deutschen Kriegsgefangenen, die in Holland und in
der Schweiz interniert sind, wie bisher weitergehen. Die Zurückführung der
deutschen Kriegsgefangenen in die Heimat wird beim Abschluß des Prä-
liminarfriedens geregelt werden. ·
XI. Die transportunfähigen Kranken und Verwundeten, die auf den
von den deutschen Armeen geräumten Gebieten zurückgelassen werden müssen,
werden von deutschem Sanitätspersonal gepflegt, welches mit dem nötigen
Material an Ort und Stelle zu belassen ist.
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