726 B. Ber Wasffenstilstun zwischen den Pierbund und der Entente.
belg. Häsen unbeschädigt an Ort und Stelle: sämtliches Hafenmaterial und
sämtliches Flußschiffahrtsgerät, sämtliche Handelsschiffe, Schleppdampfer, Last-
kähne, alle Apparate, sämtliches Material und sämtliche Vorräte des Marine-
flugwesens, sämtliche Waffen, Apparate, Vorräte jeder Art.
XXIX. Deutschland räumt sämtliche Häfen des Schwarzen Meeres
und liefert den Alliierten und Ver. Staaten sämtliche von den Deutschen
im Schwarzen Meer beschlagnahmten russischen Kriegsschiffe aus. Es gibt
sämtliche beschlagnahmten neutralen Handelsschiffe frei und läßt alles Kriegs-
und sonstiges Material, das in diesen Häfen beschlagnahmt wurde, sowie
das in Art. XXVIII aufgeführte deutsche Material an Ort und Stelle.
XXX. Sämtliche den alliierten und assoziierten Mächten gehörigen
Handelsschiffe, die sich augenblicklich in deutscher Gewalt befinden, werden
ohne Recht auf Gegenseitigkeit in den von den Alliierten und den Ver.
Staaten bezeichneten Häfen zurückgegeben.
XXXI. Jede Zerstörung von Schiffen oder von Material vor der
Räumung, Auslieferung oder der Rückgabe ist untersagt.
XXXII. Die deutsche Regierung gibt offiziell allen neutralen Re-
gierungen, insbesondere der norweg., schwed., dän. und holländ. Regierung,
bekannt, daß alle Einschränkungen, welche dem Handelsverkehr ihrer Schiffe
mit den alliierten und assoziierten Mächten auferlegt waren, sei es durch
die deutsche Regierung selbst, sei es durch deutsche Privatunternehmungen,
sei es auf dem Wege bestimmter oder nicht bestimmter Abmachungen, wie
z. B. die Ausfuhr von Schiffsbaumaterial, sofort aufgehoben werden.
XXXIII. Irgendwelche Ueberführung deutscher Handelsschiffe jeder Art
unter irgendeine neutrale Flagge soll nach Unterzeichnung des Waffenstill-
standes nicht stattfinden.
F. Dauer des Waffenstillstandes.
XXXIV. Die Dauer des Waffenstillstandes wird mit der Möglichkeit
der Verlängerung auf 36 Tage festgesetzt. Während dieser Dauer kann der
Waffenstillstand, wenn seine Bestimmungen nicht ausgeführt worden sind,
von einer der vertragschließenden Parteien gekündigt werden. Diese muß
von der bevorstehenden Kündigung 48 Stunden vorher Kenntnis geben. —
Es gilt als ausgemacht, daß die Ausführung der Art. III und XVIII zur
Kündigung des Waffenstillstandes wegen unzulänglicher Ausführung in den
bestimmten Fristen nur für den Fall böswilligen Verhaltens bei der Aus-
führung Anlaß gibt. Um die bestmögliche Ausführung des vorliegenden
Abkommens zu sichern, wird die Einsetzung einer Internationalen ständigen
Waffenstillstandskommission grundsätzlich angenommen. — Diese Kommission
wird unter oberster Leitung des Oberkommandos der Alliierten zu Wasser
und zu Lande ihre Tätigkeit ausüben.
Der vorliegende Waffenstillstand ist unterzeichnet worden am 11. Nov.
1918 um 5 Uhr franz. Zeit. Siegel des Marschall Foch, Höchstkomman-
dierenden der alliierten Armeen.
J. Foch. R. E. Wemyß, Admiral.
Erzberger. A. Oberndorff. v. Winterfeldt. Vanselow.
Zusatznote Nr. 1.
I. Räumung der besetzten Länder: Belgien, Frankreich, Luxem-
burg, sowie von Elsaß-Lothringen.
Die Räumung wird in drei einander folgenden Abschnitten unter fol-
genden Bedingungen ausgeführt werden: 1. Abschnitt: Räumung des zwischen
der gegenwärtigen Front und der auf beiliegender Karte angegebenen Linie 1
gelegenen Gebiets — innerhalb 5 Tagen nach Unterzeichnung des Waffen-
stillstandes zu beendigen. 2. Abschnitt: Räumung der zwischen Linie 1