4. Der Waffenstillfand mischen Dentschland und der Entente. (Dez. 12. -13.) 739
Art. XXV.
Die Beschwerde muß auf einem Mißverständnisse beruhen, da sowohl
durch die Minen- als auch durch die Netzsperren eine Lücke geschaffen
worden ist, so daß auch für die Schiffe größten Tiefganges der freie Zu-
gang zur Ostsee sichergestellt ist. Wo die Hilfe von deutschen Minenlotsen
erwünscht ist, stehen Lotsen zur Verfügung.
Art. XXVIII.
Genaue Unterlagen zur Nachprüfung dieser Beschwerde konnten bisher
nicht beschafft werden. Um Angabe der Namen und Bezeichnungen der in
Nillingen eingetroffenen Fahrzeuge wird gebeten. Sollte festgestellt werden,
daß die Fahrzeuge den Vorschriften dieses Artikels zuwider von Antwerpen
gekommen sind, so werden sie Befehl erhalten, dorthin zurückzukehren.
Art. XXX.
a) Alle Anordnungen zur Durchführung dieser Bedingung sind von
der Zentralleitung gegeben worden; ihre Durchführung wird durch die in
den Hafenstädten herrschende politische Unordnung erheblich verzögert. Neue
Anweisungen zur schnellsten Ausführung dieser Bestimmung werden ergehen.
b) Da nach allgemein anerkanntem Völkerrecht spätestens durch den Urteils-
spruch des zuständigen Prisengerichtes das Eigentum an einem genommenen
feindlichen Schiffe auf den Nehmestaat übergeht, fallen kondemnierte Schiffe
nicht unter den Wortlaut des Art. XXX („appartenaut aux Puissances
Alliées et Associéces"“). Es liegt mithin nicht nur keine Verletzung des
Waffenstillstandsvertrages seitens Deutschlands, sondern eine über den Wort-
laut hinausgehende Forderung der Alliierten vor. Deutschland nimmt im
Interesse der baldigen Herbeiführung des Friedens auch diese neue For-
derung an unter dem Vorbehalt, daß beim Friedensvertrag auch die Rück-
gabe der von den alliierten Prisengerichten kondemnierten deutschen Schiffe
erfolgt.
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß die bisherige Aus-
führung der Bedingungen des Waffenstillstandsabkommens vom 11. Nov.
keinen Grund zu Forderungen neuer Garantien bietet. Mit Befriedigung
hat die Deutsche Waffenstillstandskommission Kenntnis genommen von den
Erklärungen, welche Marschall Foch hier am 12. Dez. gab und die dahin
gingen: 1. Die Beschränkung des Verkehrs der besetzten Gebiete mit den
übrigen Teilen Deutschlands erfolgt zur Sicherheit der alliierten Besatzungs-
truppen. Der Verkehr könne sich unmöglich wie im Frieden abspielen, da
die Alliierten sich noch im Kriegszustande mit Deutschland befinden. Im
übrigen werden die Verkehrs- und Wirtschaftsfragen im weitherzigsten Sinne
geprüft werden. Zu diesem Zwecke wolle er veranlassen, daß die Sach-
verständigen der Alliierten für die Regelung dieser Fragen mit den deutschen
Sachverständigen in kürzester Zeit in Spa zusammentreffen. 2. In der Frage
der Zuführung von Lebensmitteln nach Deutschland sei er persönlich nicht
zuständig; er werde aber diese Angelegenheit nochmals den alliierten Re-
gierungen unterbreiten. Außerdem hat Admiral Wemyfß zugesagt, die Frage
der deutschen Hochseefischerei wohlwollend zu prüfen, sobald die für das
Minensuchen bestimmten Fischdampfer ihre Arbeit aufsgenommen hätten. Er
werde feststellen, ob der Raum innerhalb der Linie Borkum— Horns Riff
für die deutsche Fischerei freigegeben werden könne.
Zum Schluß fühlt sich die Deutsche Waffenstillstandskommission ver-
pflichtet, auf folgenden Punkt hinzuweisen: Durch die dem Waffenstillstands-
vertrage beigefügte Räumungskarte sind die Gebiete von Saarbrücken und
Saarlouis von den übrigen Teilen der Rheinprovinz abgetrennt worden.
Nachdem die Räumung nunmehr vollzogen ist, darf als selbstverständlich
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