740 B. Ber Wafenstillstand zwischen dem Pierbund und der GEutente.
angenommen werden, daß entsprechend dem Wortlaut des Waffenstillstands-
abkommens das gesamte linksrheinische Gebiet der Rheinprovinz in allen
Fragen einheitlich behandelt wird. Es muß deshalb gefordert werden, daß
alle Maßnahmen der Okkupationsbehörden, die dem widersprechen, sofort
als mit dem Wortlaut des Waffenstillstandsabkommens im Widerspruch
stehend aufsgehoben werden, und daß das preußische Saargebiet nicht länger
von den übrigen Teilen der Rheinprovinz, zu denen es organisch gehört,
willkürlich abgetrennt bleibt. gez. Erzberger, Staatssekretär, Vorsitzender der
Deutschen Waffenstillstandskommission.
Die Erwiderung der Allierten lautet:
Oberkommando der Alliierten Ärmen Nr. 9. PEC.T. Trier,
den 12. Dez. 1918. Marschall Foch, Höchstkommandierender der Alliierten
Armeen an Seine Exzellenz den Herrn Staatssekretär Erzberger, Vor-
sitzenden der Deutschen Waffenstillstandskommission.
In der Anlage beehre ich mich, Ihnen die Folgerungen zu über-
reichen, zu denen ich nach der Durchsicht der Urkunden gelangt bin, welche
Sie am 12. Dez. um 9 Uhr 30 Min. abends an mich gerichtet haben. Auf
Befehl: Der Generalmajor der Alliierten Armeen. gez.: Weygand.
Antwort auf die von Herrn Staatssekretär Erzberger am 12. Dez.,
9 Uhr 30 abends erhaltene Note.
Ohne in die Einzelerörterung der Verstöße bei der Ausführung der
Bedingungen des Waffenstillstandsabkommens vom 11. Nov. einzutreten,
bleibt das Alliierte Oberkommando, — indem es Kenntnis nimmt von dem
zugestandenen teilweisen Unvermögen der deutschen Regierung ebenso wie
von, dem von der Deutschen Waffenstillstandskommission als vorliegend
zugegebenen Zustand der Umwälzung im Lande und in der Armee, und
indem es insbesondere die den alliierten Gefangenen widerfahrene schlechte
Behandlung und Mißhandlungen sowie die Verringerung der von Deutsch-
land den Alliierten gegebenen finanziellen Garantien in Rechnung zieht, —
bei seinem jetzigen Vorbehalt, zwecks Schaffung einer neuen Sicherheit,
wenn es dies für angezeigt erachtet, die neutrale Zone auf dem rechten
Rheinufer nördlich des Kölner Brückenkopfes und bis zur holländischen
Grenze zu besetzen. (Den franz. Wortlaut der beiden Noten der Alliierten
s. in der „Dtsch. Allg. Ztg.“ 1918 Nr. 641.)
Am 13. teilt zu Beginn der Sitzung Marschall Foch im Namen des
amerik. Lebensmittelkontrolleurs Hoover mit, daß die in Deutschland liegen-
den 2,5 Millionen Tonnen Schiffsraum unter Kontrolle der Alliierten zur
Versorgung Deutschlands mit Lebensmitteln zur Verfügung gestellt werden
müssen. Zu der Erklärung des Ausdruckes „Kontrolle der Alliierten“ in.
dem Sinne, daß hierbei die Schiffe selbstverständlich deutsches Eigentum
verbleiben und mit deutschen Besatzungen versehen werden könnten, ant-
wortet Marschall Foch im Prinzip zustimmend. Aus den weiteren Bestim-
mungen geht sodann hervor, daß diese Versorgung mit Lebensmitteln von
zwei Kommissionen geregelt werden wird. Die eine, welche Lebensmittel
aufkauft, hat ihren Sitz in Paris, während die mit der Verteilung und
dem Transport beauftragte Kommission ihren Sitz in London hat. Staats-
sekretär Erzberger erklärt sich mit dieser Regelung des Transportes und
dieser Benutzung des deutschen Schiffsraums einverstanden. Marschall Foch
sagt zu, dieses Einverständnis dem Lebensmittelkontrolleur Hoover zu über-
mitteln, damit die Verhandlungen zwischen den Schiffahrtssachverständigen
und dem Ausschuß, der deutscherseits für die Einführung von Lebensmitteln
eingesetzt ist, alsbald aufgenommen werden können. Diese Verhandlungen.