4. Ver Wassenstilltend zwischen Veutschland und der Entente. (Dez. 12.—13.) 741
werden nicht in Spa stattfinden. Aus der Debatte ist weiter hervorzuheben,
daß die Abgabe des Verkehrsmaterials auf Grund der deutschen Vorschläge
vor sich gehen wird, und zwar in der Weise, daß bis zum 18. Jan. 1919
die auszuliefernden 5000 Lokomotiven, 150000 Eisenbahnwagen und 5000
Lastkraftwagen übergeben sein werden. Der deutsche, nach langen Verhand-
lungen angenommene Vorschlag sieht im einzelnen vor, daß während der
ersten zehn Tage, vom 18. Dez. an, täglich 110 Lokomotiven und 2400 Wagen,
sodann während der übrigen 20 Tage je 150 Lokomotiven und 3200 Wagen
abgeliefert werden. Der franz. Vorschlag auf Ablieferung in kürzerer Frist
dringt nicht durch. Insbesondere gelingt es auch, die von franz. Seite vor-
geschlagenen Strafvorschriften im Falle der Ablieferung von Material, dessen
Zustand für nicht genügend erklärt wird, zu mildern. Von engl. Seite
wird verlangt, daß das Linienschiff „Baden“ an Stelle des Panzerkrenzers
„Mackensen“ abgeliefert werde, der nicht schleppbereit ist. Letztere Tatsache
war bereits am 11. Nov. im Walde von Compiegne mitgeteilt worden,
worauf von engl. Seite keine neue Forderung gestellt worden war. Staats-
sekretär Erzberger bezeichnet diese jetzt vorgebrachte Forderung als einen
Akt der Willkür und legt Protest ein. Die Engländer ziehen jedoch ihre
Forderung nicht zurück.
Um 11¾ Uhr vorm. (deutscher Zeit) wird im Salonwagen des Mar-
schalls Foch folgendes Abkommen betr. Verlängerung des Waffen-
stillstands unterzeichnet: Die Unterzeichneten, versehen mit den Voll-
machten, kraft deren sie den Waffenstillstandsvertrag vom 11. Nov. 1918
unterzeichnet haben, haben folgendes Zusatzabkommen abgeschlossen:
1. Die Dauer des am 11. Nov. 1918 abgeschlossenen Waffenstillstandes ist
um einen Monat verlängert worden, bis zum 17. Jan. 1919, 5 Uhr vor-
mittags. Diese Verlängerung um einen Monat wird unter Vorbehalt der
Zustimmung der alliierten Regierungen bis zum Abschluß des Präliminar-
friedens ausgedehnt werden. 2. Die Ausführung der Bedingungen des Ab-
kommens v. 11. Nov., soweit dieselben derzeit noch unvollständig verwirk-
licht sind, wird fortgesetzt und in der Zeit der Verlängerung des Waffen-
stillstandes zu den von der Internationalen Waffenstillstandskommission fest-
gesetzten Vorschriften nach den Weisungen des Oberkommandos der Alliierten.
zum Abschluß geführt. 3. Folgende Bedingung wird dem Abkommen v.
11. Nov. 1918 hinzugefügt: Das Oberkommando der Alliierten behält sich
vor, von jetzt an, wenn es dies für angezeigt erachtet, und um sich neue
Sicherheiten zu verschaffen, die neutrale Zone auf dem rechten Rheinufer
nördlich des Kölner Brückenkopfes und bis zur holländischen Grenze zu be-
setzen. Diese Besetzung wird von dem Oberkommando der Allterten sechs Tage
vorher angezeigt werden. Trier, 13. Dez. 1918. gez. J. Foch. A. H. Wemyß,
Admiral. gez. Erzberger. A. Oberndorff. v. Winterfeldt. Vanselow.
Während der Verhandlungen über die Verlängerung des Waffenstill-
standes in Trier und im Anschluß daran muß von der Finanzabteilung
der ständigen Waffenstillstandskommission in Spa nachstehendes Finanz-
abkommen geschlossen werden:
I. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, nicht ohne vorhergehendes
Einvernehmen mit den Alliierten über den Metallbestand des Staatsschatzes
und der Reichsbank, über die Effekten oder Guthaben auf das Ausland
und im Ausland, sowie über die beweglichen ausländischen, der Regierung
und den öffentlichen Kassen gehörenden Werte zu verfügen. Die deutsche
Regierung verpflichtet sich, für die obengenannten Guthaben oder Werte, die
sich im Besitz von Privatpersonen oder Gesellschaften befinden, keine Ausfuhr-
erlaubnis zu erteilen ohne vorheriges Einvernehmen mit den Alliierten.
II. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, im Einvernehmen mit den