4. Der Weffenstilstend zwischen Veutschland und der Entente. (Dez. 15.—27.) 743
17. Dez. Teilweise Freigabe der Küstenfischerei.
Das „WB."“ meldet: Die Verhandlungen mit der gegnerischen Marine-
abordnung in Kiel haben die Freigabe der Fischerei in der Deutschen Bucht
ergeben, und zwar innerhalb folgender Grenzen: Hornsriff Feuerschiff —
Helgoland — Borkum Riff — Feuerschiff Wester Ems und Emsmündung.
Die Verhandlungen wegen Freigabe der Fischerei in der Ostsee sind noch
nicht abgeschlossen.
23.—25. Dez. (Luxemburg.) Wirtschaftsverhandlungen.
In Luxemburg, im Hauptquartier des Marschalls Foch, finden zwischen
einer franz. Delegation unter Leitung des Generalstabsobersten Mercier
und einer deutschen wirtschaftlichen Delegation unter Leitung des Staats-
sekretärs Dr. August Müller Verhandlungen über die franz. Forde-
rungen (s. o.) betr. die Belieferung von Elsaß-Lothringen und der Nachbar-
gebiete mit rechtsrhein. Brennstoffen und andern Rohmaterialien statt.
Das Ergebnis der sehr schwierigen Verhandlungen läßt sich wie
folgt zusammenfassen: 1. Deutschland verpflichtet sich, bis zum Ende des
Waffenstandes dieselben Lieferungen an Koks, Kohle, Manganerzen und
Schrott in die besetzten Gebiete gelangen zu lassen, die es während des
dritten Quartals 1918 dorthin gesandt hat. 2. Deutschland verpflichtet sich,
bis zum Ende des Waffenstillstandes nach Möglichkeit dafür Sorge zu tragen,
daß denjenigen Fabriken des besetzten Gebietes, welche deutsche Maschinen
benutzen, die benötigten Maschinen und Ersatzteile geliefert werden. 3. Die
Alliierten erklären, daß sie nicht die Absicht haben, den Verkehr zwischen
den linksrheinischen und rechtsrheinischen deutschen Gebieten systematisch zu
unterbinden. Sie nehmen ferner davon Kenntnis, daß Deutschland sich zu
den obenerwähnten Leistungen nur unter der Bedingung verpflichten kann,
daß nicht innere deutsche Verhältnisse (Transportlage, Arbeiterfrage, Streiks,
sinkende Arbeitsleistungen, höhere Gewalt) die Lieferungszusage unerfüllbar
gestalten. 4. Die Alliierten nehmen ferner Kenntnis von der deutschen Er-
klärung, daß die deutscherseits zugesagten Leistungen nur unter der Voraus-
setzung möglich sind, daß auch gewisse Lieferungen, vor allem an Kohle,
Mangan und Minette aus den besetzten Gebieten (was Minette anbelangt,
auch aus Frankreich und Luxemburg) nach Deutschland gelangen. 5. Seitens
der Alliierten wird ein Kommissar ernannt, welcher sowohl die Frage der
Möglichkeit der deutschen Leistungen, als auch die Frage der Zufuhr links-
rheinischer Rohstoffe nach dem rechtsrheinischen Gebiet im Einvernehmen
mit den deutschen Behörden prüfen soll. Die Entscheidungen werden dem
Oberkommando der Alliierten vorbehalten. Es wird indessen zugesagt, daß
die deutscherseits geltend gemachten Gesichtspunkte in weitherzigster Weise
geprüft, und daß die sich ergebenden Fragen, soweit die Interessen der
Alliierten dies gestatten, nach Möglichkeit wohlwollend geregelt werden
sollen. — Die gesamte Abmachung wird unter der Voraussetzung getroffen,
daß durch die Maßnahmen der Alliierten ein Zustand geschaffen wird,
welcher zwischen den besetzten und den unbesetzten Gebieten eine Verkehrs-
möglichkeit herstellt, wie sie zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens in
beiden Gebieten notwendig ist.
27. Dez. Zugeständnisse für die Wahlen im besetzten Gebiet.
Das „WTB.“ verbreitet folgende Mitteilung der Deutschen Waffen-
stillstandskommission: Auf die von der Deutschen Waffenstillstandskommission
dem Oberkommando der Alliierten vorgetragenen Wünsche, daß zur Vor-
bereitung und Durchführung der Wahlen zur Deutschen Nationalver-
sammlung die Absperrungsmaßnahmen im besetzten Gebiet zu mildern seien,