754 Anhang I. Biplenstische Enthüllungen.
torialgrenzen kein Hindernis in den Weg legen, wenn kraft der Ereignisse
eine solche Vereinigung zustande kommen sollte. Sie vereinbarten unter-
einander, den Bulgaren den Rat zu erteilen, von jeglichem Hervortreten
gegen die Nachbarprovinzen, besonders gegen Mazedonien, abzusehen und
den Bulgaren dabei zu erklären, daß die letzteren im entgegengesetzten Falle
für eigene Rechnung und Gefahr handeln.
5. Die Lage der Agenten im Auslande. Um zu verhindern, daß das
Interesse an den inneren Fragen, die aufgeworfen werden sollten, erkaltet,
werden die erwähnten drei Mächte ihre Vertreter und Agenten im Osten
mit besonderen Informationen versehen, in welchen denselben vorgeschrieben
werden wird, alle Mühe darauf zu verwenden, daß alle zwischen ihnen ent-
stehenden Meinungsverschiedenheiten durch freundschaftliche Verhandlungen
unter ihnen ausgeglichen werden, und falls ihnen das selbst nicht gelingen
sollte, sich an ihre Regierungen zu wenden.
6. Das gegenwärtige Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil
des heute in Berlin unterschriebenen Geheimvertrages und hat die gleiche
Kraft und den gleichen Wert wie der Vertrag. Urkundlich dessen haben die
Bevollmächtigten das Protokoll mit Beifügung ihrer Siegel unterschrieben.
Verfaßt in Berlin, am 18. Tage des Juni-Monats 1881. Unterschriften:
v. Bismarck. v. Czecheny. v. Ssaburow.
Die Ratifikationsurkunde zu dem Vertrage schließt mit folgenden
Sätzen: Uns vorgetragen, von uns gutgeheißen und in allen Punkten mit
unseren Interessen übereinstimmend gefunden. Wir erklären deshalb, daß
wir diesen Vertrag und das demselben beigefügte Protokoll mit allen in
denselben enthaltenen Bedingungen ratifizieren und auch versprechen, den-
selben genau zu erfüllen. Urkundlich dessen wir die gegenwärtige Ratifi-
kationsurkunde mit Beifügung unseres Reichssiegels unterschrieben haben.
Gegeben in Ems, am 18. Juli 1881. Wilhelm. v. Bismarck.
2. Geheimvertrag betr. Maßregeln gegen die Anarchisten v.
1./14. März 1904. („Dokumente“" S. 14 ff.)
Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Dänemark, Rumänien, Rußland,
Serbien, die Schweiz, Norwegen, die Türkei und Bulgarien, — von der
Notwendigkeit überzeugt, daß der Entwicklung der anarchistischen Bewegung
tatkräftiger Widerstand entgegengesetzt werden muß, und in der Erkenntnis,
daß das sicherste Mittel zur Erreichung dieses Zieles in erster Linie die
Aufrechterhaltung der so glücklich erreichten Uebereinstimmung, — dann aber
auch die Abgabe einer Erklärung sei, daß sie ein gemeinsames Interesse
an Repressalien gegen anarchistische Machenschaften und Anschläge besitzen, —
haben die Unterzeichneten, die mit den nötigen Vollmachten ihrer Regie-
rung versehen sind, sich auf folgende Maßregeln geeinigt:
I. Jeder Anarchist, der aus einem der vertragschließenden Länder aus-
gewiesen wird, ist auf kürzestem Wege in das Land zu befördern, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt. Wenn das Heimatland des Ausgewiesenen
nicht unmittelbar an das Land grenzt, das ihn ausweist, so wird der Aus-
gewiesene bis an die Grenze des Grenzstaates gebracht, das dem Heimat-
staat des Ausgewiesenen am nächsten liegt. Der Uebergabe des ausgewiesenen
Anarchisten an der Grenze seines Heimatlandes muß eine Benachrichtigung
der lokalen Polizeiorgane dieses Landes vorausgehen. Wenn das Heimat-
land des Ausgewiesenen nicht an das Territorium des ausweisenden Landes
grenzt, so ist der Ausgewiesene auf dem kürzesten Wege auf das Territo-
rium des Zwischenlandes oder der Zwischenländer zu bringen und durch
die Behörden dieser letzteren weiter zu schaffen, es sei denn, daß die Re-
gierung eines dieser Länder es vorziehen sollte, dem Ausgewiesenen das