758 Auhang I. Diplemaltische Enthüllungen.
burg am 18./31. Aug. 1907 von dem russ. Minister des Ausw. Iswolski und
dem außerordentlichen engl. Gesandten und bevollmächtigten Minister bei
dem Kaiser von Rußland Sir Arthur Nicolson unterzeichnet.
Das Einvernehmen betr. Persien lautet: Indem die Regie-
rungen Rußlands und Großbritanniens übereingekommen sind, die Un-
abhängigkeit Persiens zu achten und den aufrichtigen Wunsch haben, die
Ordnung auf dem ganzen Gebiet dieses Landes zu wahren und seine fried-
liche Entwicklung zu fördern, sowie ferner gleiche Bedingungen für Handel
und Industrie in diesem Lande für alle anderen Nationen zu schaffen, in-
dem sie in Betracht ziehen, daß jeder von ihnen nach geographischen und
ökonomischen Prinzipien sein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung
des Friedens und der Ordnung in einigen Provinzen Persiens hat, die an
der russ. Grenze einerseits und an den Grenzen Afghanistans und Belud-
schistans andererseits liegen, und indem sie sich von dem Wunsche leiten
lassen, alles zu vermeiden, was zu einem Konflikt ihrer persönlichen Inter-
essen in den Provinzen Persiens führen könnte, haben sie sich auf das
Nachfolgende geeinigt:
I. Großbritannien verpflichtet sich, erstens keine Konzessionen politischen
oder kommerziellen Charakters — als da sind Konzessionen, die den Bau
von Eisenbahnen, Banken, Telegraphen, Wege, Transport- und Versicherungs-
wesen usw. betreffen — weder für sich zu fordern, noch zum Nutzen von
großbritann. Untertanen zu erstreben, und zwar nördlich einer Linie, die
von Kasri-Schirir durch Ispahan, Jezd, Kakch verläuft und am Punkt des
Zusammentressens der russ. und afghanischen Grenze endet, und zweitens
onzessionsforderungen, die in diesem Rayon von Rußland unterstützt
werden, keine Hindernisse in den Weg zu legen. Es ist vollkommen selbst-
verständlich, daß die obengenannten Orte zu dem Gebiet gehören, in dem
Großbritannien keine der oben erwähnten Konzessionen fordern darf.
II. Rußland seinerseits verpflichtet sich, erstens keinerlei Konzessionen
politischen oder kommerziellen Charakters, als da sind Konzessionen, die
Eisenbahnen, Banken, Telegraphen, Wege, Transport- und Versicherungs-
wesen usw. betreffen, weder für sich zu fordern, noch diesbezügliche Gesuche
russ. Untertanen oder Untertanen anderer Länder zu unterstützen, und zwar
südlich einer Linie, die von der afghanischen Grenze über Gazik, Birdshan,
Kerman verläuft und bei Bender-Abbas endet, und zweitens Gesuchen, die
derartige Konzessionen in diesem Gebiete betreffen und von der großbritann.
Regierung unterstützt werden, kein Hindernis in den Weg zu legen. Es ist
klar, daß die obenerwähnten Ortschaften zu dem Gebiet gehören, in dem
Rußland keine der oben erwähnten Konzessionen fordern darf.
III. Rußland verpflichtet sich, der Erteilung von Konzessionen an brit.
Untertanen in den Gebieten Persiens, die zwischen den in Punkt I und II
erwähnten Linien liegen, keine Hindernisse in den Weg zu legen, ohne vor-
her in Verhandlungen mit England zu treten. Großbritannien übernimmt
eine gleiche Verpflichtung bezüglich der Erteilung jeglicher Art Konzessionen
an russ. Untertanen in denselben Gebieten Persiens. Alle Konzessionen, die
gegenwärtig in den bezeichneten Gebieten bestehen, bleiben erhalten.
IV. Es ist klar, daß die Einkünfte aus allen pers. Zollämtern, mit
Ausnahme des Zolles in Faristan und am Persischen Golf, Einkünfte, die
die Amortisation und die Zinsen der von der Schah--Regierung und der
Pers. Diskonto- und Darlehnsbank geschlossenen Anleihen garantieren, zu
demselben Zweck wie früher einlaufen werden. Gleichfalls ist es klar, daß
die Einkünfte von den pers. Zollämtern Faristans und des Pers. Meerbusens
und von dem Fischfang im Kaspischen Meer innerhalb der pers. Grenzen
und die Post= und Telegrapheneinkünfte nach wie vor für die Tilgung der