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lichen Beziehungen und Bande zwischen den Königreichen Kroatien, Sla—
wonien und Dalmatien einerseits und dem Königreich Ungarn und dem
Kaisertum Oesterreich andererseits werden gelöst. Infolgedessen werden auf—
gehoben und für null und nichtig erklärt insbesondere der kroat.ung. Aus—
gleich (Gesetzartikel lex 1878) und ebenso alle seine späteren Ergänzungen
und Revisionen, so daß Slawonien, Kroatien und Dalmatien vom heutigen
Tag an mit dem Königreich Ungarn weder rechtlich noch faktisch irgend-
welche gemeinsame staatliche Angelegenheiten haben. 2. Dalmatien, Kroatien
und Slawonien mit Fiume werden als vollkommen unabhängiger Staat
gegenüber Ungarn und Oesterreich auf Grund des modernen nationalen
Prinzips proklamiert und treten auf Grund der nationalen Einheit der
Slowenen, Kroaten und Serben dem gemeinsamen nationalen und sou-
veränen Staate der Slowenen, Kroaten und Serben bei, der das ganze
ethnographische Gebiet dieses Volkes umfaßt, ohne Rücksicht auf irgendwelche
territoriale oder staatliche Grenzen, in denen heute das Volk der Slowenen,
Kroaten und Serben wohnt. Die allgemeine gesetzgebende Nationalversamm-
lung des gesamten geeinigten Volkes der Slowenen, Kroaten und Serben
wird mit einer im vorhinein festgesetzten qualifizierten Mehrheit, die jedes
Majorisieren vollkommen ausschließt, endgültig entscheiden sowohl über die
Regierungsform als auch über die innere staatliche Einrichtung unseres auf
der vollständigen Gleichberechtigung der Slowenen, Kroaten und Serben
gegründeten Staates.“
Der Antrag wird einstimmig angenommen. — Weiter wird ein An-
trag Pavolic angenommen, wonach die ganze Exekutivgewalt in Dalmatien,
Kroatien und Slawonien dem Nationalrate zu übertragen sei. — Banus
v. Mihalovic erklärt im Namen der kroatischen Landesregierung, beide
Anträge vollinhaltlich zu akzeptieren und dem Nationalrate die gesamte
Exekutive im Lande zu übergeben.
Der Militärkommandant General Snjaric stellt sich dem Nationalrat
mit der ganzen bewaffneten Macht zur Verfügung.
Am 31. Okt. ernennt das Präsidium des Südflaw. Nationalrats auf
Vorschlag des Slowen. Nationalrats in Laibach für den slowen. Teil des süd-
slaw. Staates die Regierung, deren Vorsitz Joseph Pogacnik führt. Der
Landespräsident von Krain Graf Attems-Heiligenkreuz erklärt sich sofort bereit,
die Geschäfte der k. k. Landesregierung an die nationale Regierung abzutreten.
30. Okt. (Deutschösterreich.) Note an Präsident Wilson, Kon-
stituierung Deutschösterreichs, Annahme des Verfassungsentwurfs,
Einsetzung des Staatsrats, Bildung der Regierung.
Auf der Tagesordnung der zweiten Sitzung der Prov. Deutschösterr.
Nationalversammlungsteht zunächst die Note der Deutschösterr. National-
versammlung an den Präsidenten Wilson und beschlußfassung über die
Note des Ministers des Aeußern Grafen Andrassy (s. S. 82).
Abg. Dr. Sylvester stellt in seinem Referat fest, daß sich der Vollzugs-
ausschuß auf den Standpunkt der vollen Selbständigkeit des deutschösterr.
Staates gestellt habe. Diese Selbständigkeit müsse aufgebaut sein auf der
Grundlage des geheimen, gleichen und direkten Wahlrechtes. Deutschösterreich
müsse unmittelbar bei den Friedensverhandlungen vertreten sein und habe
direkt den Frieden abzuschließen. Die Gebietshoheit müsse in jeder Richtung
festgesetzt sein, nicht nur gegenüber dem Inlande, sondern auch gegenüber
dem Auslande, damit dort nicht irgendwie ein Irrtum über das deutsche
Siedlungsgebiet entstehe. Redner bringt sodann die vom Vollzugsausschuß
beschlossene Note an Wilson zur Verlesung und begründet sodann die