Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Vierunddreißigster Jahrgang. 1918. Zweiter Teil. (59b)

EIIIEIILIIILIIIIIIIIIIIITIII 30.) 
lichen Beziehungen und Bande zwischen den Königreichen Kroatien, Sla— 
wonien und Dalmatien einerseits und dem Königreich Ungarn und dem 
Kaisertum Oesterreich andererseits werden gelöst. Infolgedessen werden auf— 
gehoben und für null und nichtig erklärt insbesondere der kroat.ung. Aus— 
gleich (Gesetzartikel lex 1878) und ebenso alle seine späteren Ergänzungen 
und Revisionen, so daß Slawonien, Kroatien und Dalmatien vom heutigen 
Tag an mit dem Königreich Ungarn weder rechtlich noch faktisch irgend- 
welche gemeinsame staatliche Angelegenheiten haben. 2. Dalmatien, Kroatien 
und Slawonien mit Fiume werden als vollkommen unabhängiger Staat 
gegenüber Ungarn und Oesterreich auf Grund des modernen nationalen 
Prinzips proklamiert und treten auf Grund der nationalen Einheit der 
Slowenen, Kroaten und Serben dem gemeinsamen nationalen und sou- 
veränen Staate der Slowenen, Kroaten und Serben bei, der das ganze 
ethnographische Gebiet dieses Volkes umfaßt, ohne Rücksicht auf irgendwelche 
territoriale oder staatliche Grenzen, in denen heute das Volk der Slowenen, 
Kroaten und Serben wohnt. Die allgemeine gesetzgebende Nationalversamm- 
lung des gesamten geeinigten Volkes der Slowenen, Kroaten und Serben 
wird mit einer im vorhinein festgesetzten qualifizierten Mehrheit, die jedes 
Majorisieren vollkommen ausschließt, endgültig entscheiden sowohl über die 
Regierungsform als auch über die innere staatliche Einrichtung unseres auf 
der vollständigen Gleichberechtigung der Slowenen, Kroaten und Serben 
gegründeten Staates.“ 
Der Antrag wird einstimmig angenommen. — Weiter wird ein An- 
trag Pavolic angenommen, wonach die ganze Exekutivgewalt in Dalmatien, 
Kroatien und Slawonien dem Nationalrate zu übertragen sei. — Banus 
v. Mihalovic erklärt im Namen der kroatischen Landesregierung, beide 
Anträge vollinhaltlich zu akzeptieren und dem Nationalrate die gesamte 
Exekutive im Lande zu übergeben. 
Der Militärkommandant General Snjaric stellt sich dem Nationalrat 
mit der ganzen bewaffneten Macht zur Verfügung. 
Am 31. Okt. ernennt das Präsidium des Südflaw. Nationalrats auf 
Vorschlag des Slowen. Nationalrats in Laibach für den slowen. Teil des süd- 
slaw. Staates die Regierung, deren Vorsitz Joseph Pogacnik führt. Der 
Landespräsident von Krain Graf Attems-Heiligenkreuz erklärt sich sofort bereit, 
die Geschäfte der k. k. Landesregierung an die nationale Regierung abzutreten. 
30. Okt. (Deutschösterreich.) Note an Präsident Wilson, Kon- 
stituierung Deutschösterreichs, Annahme des Verfassungsentwurfs, 
Einsetzung des Staatsrats, Bildung der Regierung. 
Auf der Tagesordnung der zweiten Sitzung der Prov. Deutschösterr. 
Nationalversammlungsteht zunächst die Note der Deutschösterr. National- 
versammlung an den Präsidenten Wilson und beschlußfassung über die 
Note des Ministers des Aeußern Grafen Andrassy (s. S. 82). 
Abg. Dr. Sylvester stellt in seinem Referat fest, daß sich der Vollzugs- 
ausschuß auf den Standpunkt der vollen Selbständigkeit des deutschösterr. 
Staates gestellt habe. Diese Selbständigkeit müsse aufgebaut sein auf der 
Grundlage des geheimen, gleichen und direkten Wahlrechtes. Deutschösterreich 
müsse unmittelbar bei den Friedensverhandlungen vertreten sein und habe 
direkt den Frieden abzuschließen. Die Gebietshoheit müsse in jeder Richtung 
festgesetzt sein, nicht nur gegenüber dem Inlande, sondern auch gegenüber 
dem Auslande, damit dort nicht irgendwie ein Irrtum über das deutsche 
Siedlungsgebiet entstehe. Redner bringt sodann die vom Vollzugsausschuß 
beschlossene Note an Wilson zur Verlesung und begründet sodann die
	        
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