Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

Die Feuerpolizei. 121 
S 100. 
D. Feuerpolizei. 
I. Sicherung gegen Feuersgefahr. 
1. Feuergefährliche Handlungen. 
a) Benehmen mit Feuer und Licht. 
Zur Vermeidung von Feuersgefahr besteht eine Reihe von 
Vorschriften, teils hinsichtlich des Benehmens mit Feuer und 
Licht, teils hinsichtlich der Aufbewahrung leicht entzünd- 
licher Materialien. Dahin gehören: 
1. 
Das Rauchen von Tabak aus Pfeifen ohne Deckel oder 
von Zigarren sowie das Wegwerfen von noch glimmenden 
Tabaks- oder Zigarrenresten in Waldungen, — aus- 
genommen auf den durch solche führenden Chausseen, 
Landstraßen oder gebauten Kommunikationswegen, — 
ist für die Zeit vom 15. April bis Ende September jeden 
Jahres verboten. 
Der Gebrauch von Streichzündhölzchen innerhalb der 
Waldungen, — ausgenommen auf den durch dieselben 
führenden Chausseen, Landstraßen oder gebauten Kom- 
munikationswegen, — ist ohne Rücksicht auf die Jahres- 
zeit gänzlich untersagt (zu 1 und2 V.vom 12. Mai 1859.) 
Es ist verboten, in Holzungen mit Erlaubnis des Eigen- 
tümers oder dessen Vertreters angezündetes Feuer un- 
ausgelöscht zu verlassen. (G. vom 27. Dezember 1870 
$ 18.) 
Da die als Mittel zur Vertilgung von Ratten und anderem 
dergleichen Ungeziefer gebrauchte Phosphormischung, 
wenn solche trocken und namentlich in der Form von 
Kugeln angewendet wird, leicht feuergefährlich werden 
kann, so ist der Verkauf der Phosphormischung zu dem 
gedachten Zwecke in trockenem Zustande untersagt und 
verordnet, daß dieses Mittel nur in flüssigem Zustande 
verkauft und angewendet werden darf. (V. vom 13. Sep- 
tember 1842.) 
An einem nicht abgesonderten oder nicht ganz feuer- 
sicheren Orte dürfen Verrichtungen nicht vorgenommen
	        
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