160 3. Abschnitt. Polizei.
8 148.
H. Jagdpolizei.
I. Jagdrecht.
Die Ausübung des einem jeden Grundbesitzer auf seinem
Grund und Boden zustehenden Jagdrechts ist folgenden Be-
stimmungen unterworfen: Es ist dem Staate, den Gemeinden
und Privatpersonen die eigene Ausübung dieses Rechts auf
zusammenhängenden Grundstücken von 50 ha und darüber aus-
schließlich zugestanden. Alle anderen jagdberechtigten Persön-
lichkeitenim Staate dagegen üben ihre Jagdberechtigung auf dem
übrigen in einer Flurmarkung liegenden Flächenraum bloß
durch die Gesamtheit der Gemeinde aus, zu der sie gehören.
Ein Jagdrecht .auf Wegen besteht nicht. Diese trennen
daher nicht die Grundstücke eines Eigentümers im Sinne des
Jagdgesetzes. Die Jagdberechtigung als Ausfluß der Rechte
der Grundeigentümer ist ein unveräußerliches Recht, welches
unter keinem Titel auf andere Rechtssubjekte übertragen
werden kann. Ein Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden
kann daher durch Ersitzung nicht erworben werden. Das
Recht auf Ausübung der Jagd auf eigenem Grund und Boden
geht auch infolge langjähriger Nichtausübung nicht verloren.
Gemeinden und Korporationen dürfen das ihnen zustehende
Jagdrecht nur durch Verpachtung oder durch zu verpflichtende
Jagdschützen nutzbar machen. Die Verpachtung darf nur auf
dem Wege des öffentlichen Meistgebots und an höchstens drei
Personen und auf die Dauer von je mindestens drei und
höchstens zwölf Jahren erfolgen. Da die gemeinschaftlichen
Jagdbezirke sich als Zwangsgenossenschaften der Grundstücks-
besitzer behufs Ausübung des Jagdrechts charakterisieren, so
sollen die Pachtgelder und anderen Erträge von Gemeinde-
jagden durch die Gemeindebehörden unter die Grundstücks-
besitzer der Gemeinde nach Verhältnis der Größe ihres Grund-
besitzes in dem betreffenden Jagdbezirke eigentlich verteilt
werden. Die Gemeinden haben aber andererseits nach der Ge-
meindeordnung vom 9. Juni 1876 Kosten und Aufwendungen,
welche, ohne im Gemeindezwecke begründet zu sein, auf den
Vorteil Einzelner abzielen, auf die beteiligten Grundstücks-
besitzer auszuschlagen und pflegen infolgedessen, zur Ver-