Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt.

823 2. Abschnitt. Die staatlichen Organe u. Funktionen. 
selbe begangen worden ist. Die Verbindlichkeit zur Nach- 
zahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die 
Erben über. Die Erben haften jedoch nur insoweit, als sie 
durch die Erbschaft bereichert sind. 
Die Staatsdiener. 
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A. Allgemeines. 
Die für den Bereich des Fürstentums geltenden gesetz- 
lichen Bestimmungen über den Zivilstaatsdienst entsprechen 
im wesentlichen durchaus den allgemein in Deutschland be- 
stehenden Grundsätzen des Staatsdienerrechts. Als Staats- 
diener (Staatsbeamte) im Sinne des Gesetzes über den Zivil- 
staatsdienst vom 1. Mai 1850 mit Nachträgen vom 10: Mai 1858, 
8. Oktober 1869, 11. November 1875, 26. August 1879, 
16. Februar 1898, 25. Februar 1898, 28. Februar 1900 und 
20. März 1907 gelten diejenigen Personen, welchen vom Landes- 
fürsten oder durch eine von ihm dazu beauftragte Behörde 
ein für die Zwecke des Staats errichtetes beständiges öffent- 
liches Amt gegen ein aus der Staatskasse fließendes oder vom 
Staate gewährleistetes Einkommen übertragen ist. Jeder An- 
stellung hat eine Prüfung der Fähigkeiten vorauszugehen. 
Für eine Anzahl Branchen des Zivilstaatsdienstes ist diese 
Prüfung durch besondere Verordnung geregelt (s. u. a. SS 6, 
9 und 10). 
Alle Staatsdiener sind verfassungsmäßig für die Gesetz- 
mäßigkeit ihrer amtlichen Handlungen verantwortlich. Sie 
dürfen daher auch gesetz- und verfassungswidrige Maßregeln 
ihrer Vorgesetzten nicht ausführen. Ihre Prüfungspflicht be- 
schränkt sich jedoch nur darauf, ob der Vorgesetzte innerhalb 
seiner amtlichen Zuständigkeit handelte und ob der Befehl in 
gesetzlicher Form erteilt ist; bei dem Vorhandensein dieser 
beiden Voraussetzungen trifft die Verantwortlichkeit den an- 
ordnenden Beamten allein.