2. Theil. 28. Abschnitt. Verbrechen u. Vergehen im Amte. 100
ringerem Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Zu I§. 352—355 vergl. F. 358.
S. 353.
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab-
aben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn
er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie über-
haupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, erhebt,
und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht
zur Kasse bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
bestraft.
staten Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätz-
lich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als
vollständig geleistet in Rechnung stellt.
S. 353a.
Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des
Deutschen Reichs, welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch
verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute oder zugängliche
Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten ertheilte
Anweisung oder deren Inhalt Anderen widerrechtlich mittheilt,
wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere
Strafe verwirkt Ang¾ mit Gefängniß oder mit Geldstrafe bis
zu fünftausend Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission
betrauten oder bei einer solchen beschäftigten Beamten, welcher
den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich ertheilten Anwei-
sungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher in der Absicht,
seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu
leiten, demselben erdichtete oder entstellte Thatsachen berichtet.
S. 354.
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe
oder Packete in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen
ällen eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wissent-
ich eine solche Handlung gestattet, oder ihm dabei wissentlich
Fiute keste, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
estraft.