Full text: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. (1)

2. Theil. 28. Abschnitt. Verbrechen u. Vergehen im Amte. 100 
ringerem Betrage verschuldet, mit Geldstrafe bis zu dreihundert 
Mark oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Zu I§. 352—355 vergl. F. 358. 
S. 353. 
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab- 
aben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn 
er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie über- 
haupt nicht oder nur in geringerem Betrage verschuldet, erhebt, 
und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht 
zur Kasse bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten 
bestraft. 
staten Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen 
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätz- 
lich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als 
vollständig geleistet in Rechnung stellt. 
S. 353a. 
Ein Beamter im Dienste des Auswärtigen Amtes des 
Deutschen Reichs, welcher die Amtsverschwiegenheit dadurch 
verletzt, daß er ihm amtlich anvertraute oder zugängliche 
Schriftstücke oder eine ihm von seinem Vorgesetzten ertheilte 
Anweisung oder deren Inhalt Anderen widerrechtlich mittheilt, 
wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere 
Strafe verwirkt Ang¾ mit Gefängniß oder mit Geldstrafe bis 
zu fünftausend Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft einen mit einer auswärtigen Mission 
betrauten oder bei einer solchen beschäftigten Beamten, welcher 
den ihm durch seinen Vorgesetzten amtlich ertheilten Anwei- 
sungen vorsätzlich zuwiderhandelt, oder welcher in der Absicht, 
seinen Vorgesetzten in dessen amtlichen Handlungen irre zu 
leiten, demselben erdichtete oder entstellte Thatsachen berichtet. 
S. 354. 
Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe 
oder Packete in anderen, als den im Gesetze vorgesehenen 
ällen eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wissent- 
ich eine solche Handlung gestattet, oder ihm dabei wissentlich 
Fiute keste, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten 
estraft.
	        
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