Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Die Hospitéler sind mie allem Erforderlichen zu verseben, und ist dabei auf die Be- 
völkerung des Orks und die hiernach auch sonst anzunehmende Zahl der, einer Verpflegung 
im Hospitale bedürstigen Personen daselbst Rücksicht zu nehmen. Namenelich müssen 
Aerzte, die zur Verwalcung nöthigen Personen und eine binreichende Anzahl von Kranken- 
wärtern in Bereitschaft gehalten werden. 
b. 43. 
In größeren Orten und wo die (Cokalverhälenisse es gestatten, sind Hülfsstuben Anlegung von 
auszumitteln, um Personen, die auf der Straße sich unwohl fühlen, oder wirklich erkean- Hülksstben. 
ken, bis sie in ihre Wohnung, oder das Hospital gebrache werden können, aufzunehmen. 
Ulbrigens sind zu dieser Aufnahme im Notbfall auch die Inhaber von Barbierstuben ver- 
pflichtet. Wegen der Fortschaffung solcher Erkrankten ist die Anordnung der Lokalcom- 
mission einzuholen und zu erwarken. 
#. 14. 
Es bleibe in der Regel jedem Erkrankceen, oder beziehentlich Familienhaupke, Dienst= Behandlung der 
herrn u. s. w. überlassen, ob ersterer im Hause und in der Pflege der Seinigen zu las- Ertrankten in 
sen, oder in ein Hospital aufzunehmen ist. Die Ortscommission hat jedoch in solchen ihren gehnun- 
Faͤllen, wo die Sorge fuͤr das Wohl des Kranken, oder polizeiliche Ruͤcksichten es erfor— 
dern, die Unterbringung in dem Hospitale zu veranstalten, und dafuͤr zu sorgen, daß dabei 
die noͤthige Vorsicht in jeder Beziehung angewendet werde. 
Die Nothwendigkeit unentgeldlicher Krankenpflege bei Armen begruͤndet uͤbrigens fuͤr 
sich allein keinesweges die Unterbringung in ein Hospital. 
Jedenfalls endlich ist die erste aͤrztliche Huͤlfe, so weit moͤglich, den Kranken in ihren 
Wohnungen zu gewaͤhren. 
G. 15. 
Die Hauskranken können sich zwar, wie sich von selbst verstehe, ihren Arzt wählen; Wahl der Aerzte 
es steht aber dem Commissionsarzte auch hier die polizeiliche Aufsiche zu. und Kranken- 
wärter. 
Ebenso bleibt die Wahl der Krankenwärter für die Hauskranken diesen oder den Ibri- 
gen überlassen. Die Ortscommission hat aber im Voraus geeignete Personen zu ermit- 
teln, die den Kranken, auf ihr Verlangen und ihre Kosten, zugewiesen werden können, 
und hat den Orc, wo sie zu erlangen sind, zur allgemeinen Kennteniß zu bringen. 
G. 16. 
Allenthalben, wo Cholerakranke behandele werden, ist für größte Reinlichkeie zu Sorge für die 
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sorgen; Gegenstände, an denen Ansteckungsstoffe leichter und länger haften, sowie Alles, zoieuchen
	        
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