Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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sünstige  Vor=  was  ungesunde  tuft  erzeugkt,  ist  möglichst  zu  enefernen.  Insbesondere  sind  die  Ausleerunsichtsmaßregeln
  gen  der  Kranken  entweder  in  besondere,  binlänglich  ciese  Gruben,  oder  doch  nicht  anders,

z  Berhtung  als  mit  Chlorkalk  oder  Kalkmilch  vermischt,  in  dle  gewöhnlichen  Düngergruben  zu  schaffen.

in  den  Woh-"
  nungen.  In  den  Krankenstuben  ist  räglich  für  Erneuerung,  auch  durch  Räucherungen  für  Reinigung

  der  Luft  zu  sorgen  und  dabei  allenthalben,  sowie  sonst  überhaupc  der  unter  B.  bei-“
  gebenden  Anweisung  nachzugehen.

6.  17.

Gleiche  Vorsscht  Dasselbe  ist  in  Hospitälern  zu  beobachten;  sowie  denn  bier  überhaupe  alle  Worschriften

u  den  do  einer  strengen  Hospitalpollzei  auf  das  Genaueste  zu  befolgen  sind.
18.

talpolizei.

Verbotdes  Ver-  Da  der  Ansteckungsstoff  durch  Kleidungsstücke  am  leichtesten  weiter  verbreitet  zu  werkan
  alterdien  den  scheint,  so  ist  der  Verkauf  alter  Kleider,  so  lange  die  Seuche  im  Lande  herrscht,
gungder  leider,  ingleichen  das  Ausführen  derselben  in  andere  Orte,  gänzlich  unctersage;  auch  ist  es  sehr
Wäsche,  Betten  rathsam  und  wünschenswerth,  gewisse,  uncer  die  erforderliche  Aufsiche  zu  stellende  Orte  ausan
  der  (aler  zumitteln,  in  denen  für  dle  Personen,  welchen  es  an  abgesonderren  Räumen  im  eignen
Verstorbener.  Hause  fehlt,  die  Klelder,  Wäsche  und  Betten  Erkrankter  oder  Verstorbener,  so  wie  andere,

  in  deren  unmittelbaren  Gebrauch  gewesene  Gegenstände  gereinigt  und  dem  Lufezuge

ausgesetzt  werden  können.

Desinfection  der  g.  19.

aenelen  der  ul  Für  die  Genesenen  und  die  bei  einem  Kranken  oder  Verstorbenen  beschäfeige  gewesenen
Kranken  u.  Ver-Personen  hat  der  Arzt  die  Arc  der  Desinfection  vorzuschreiben  und  für  deren  gehörige  und
storbenen  be=  unschädliche  Ausführung  ehunlichst  Sorge  zu  tragen.  Dagegen  bleibt  es  den  Aerzten
schifige  gerele  überlassen,  ihre  eigene  und  ihrer  Kleidungsstücke  Reinigung  so  vorzunehmen,  wie  es  mie
Aerzte  sollen  für  ihren  Berufsgeschäften  und  Pflichten  vereinbar  und  rathsam  ist.

Reinigung  ihrer  «

eignen  Person

siah  we  ·  5.20—

Reinigung  der  Behufs  der  hoͤchst  noͤthigen  Reinigung  der  Krankenstuben  (F.  16.)  in  den  eignen
Krankenstuben.  Wohnungen,  wie  in  Hospitälern,  ist  der  beiliegenden  Anwelsung  sub  B.,  welche  auch
beim  Desinficiren  von  Personen  und  Effecten  zu  befolgen  ist,  nachzugehen.

Damit  diese  Reinigung  und  Desinsicirung  desto  sorgfältiger  vorgenommen  werden
könne,  ist  von  der  Ortscommission,  wo  es  irgend  ausführbar  ist,  dafür  zu  sorgen,  daß
cinzelne  Personen  oder  Familien,  denen  es  in  der  eigenen  Wohnung  an  Raum  gebricht,
einstweilen  in  andern  Lokalen  ausgenommen  werden  können.