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l 25.
’ " zerr Vernachlässigungen oder Hintkerzlehungen vorstehender Anordnungen, namentlich auch
Vernachläsi
auug vder Hin-der G. 1. vorgeschriebenen Anmeldung aller der Cholera verdächtigen Fälle, Seiten öffentteinehung
der licher Beamcen sowohl, als Anderer, sollen unnachsichtlich mic 5 bis 50 Thlr. — —
gegebenen Vor-Geldbuße, oder 8 Tage bis 8 Wochen Gefängniß geahndet werden.
schriften.
S. 26.
gansn Die, nach gegenwärtiger Verordnung, den Amtshauptleuten obliegenden Geschäfte sind
insichtlich der :
Schönburgi- in den Receßherrschaften der Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, von der Geschen
Recesherr= sammeregierung zu Glauchau zu beforgen.
schaften. Diese Verordnung ist, nach Vorschrift des Generalis vom 13ten Juli 1796 und
des Mandats vom Oten Maͤrz 1818, zu publiciren.
Draesden, am 14ten Februar 1832.
Die wegen der Maßregeln gegen die Asiatische Cholera allerhoͤchst
« verordnete Commission.
von Wietersheim.
H. L. Hausmann, 8.
Berichtigung:
St. 3. S. 8. 83. 16. v. o. statt: solchen kleinern Amts= und Patrimonial= Städten, 1. solche kleinere
Amts= und Patrimonial-Städte.
* S. 91. 8. 1. v. v. statt: Actiobestand l. Passivbestand.