Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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l  25.

’  "  zerr  Vernachlässigungen  oder  Hintkerzlehungen  vorstehender  Anordnungen,  namentlich  auch
Vernachläsi

auug  vder  Hin-der  G.  1.  vorgeschriebenen  Anmeldung  aller  der  Cholera  verdächtigen  Fälle,  Seiten  öffentteinehung
  der  licher  Beamcen  sowohl,  als  Anderer,  sollen  unnachsichtlich  mic  5  bis  50  Thlr.  —  —
gegebenen  Vor-Geldbuße,  oder  8  Tage  bis  8  Wochen  Gefängniß  geahndet  werden.

schriften.
S.  26.

gansn  Die,  nach  gegenwärtiger  Verordnung,  den  Amtshauptleuten  obliegenden  Geschäfte  sind
insichtlich  der  :

Schönburgi-  in  den  Receßherrschaften  der  Fürsten  und  Grafen  Herren  von  Schönburg,  von  der  Geschen
  Recesherr=  sammeregierung  zu  Glauchau  zu  beforgen.

schaften.  Diese  Verordnung  ist,  nach  Vorschrift  des  Generalis  vom  13ten  Juli  1796  und
des  Mandats  vom  Oten  Maͤrz  1818,  zu  publiciren.

Draesden,  am  14ten  Februar  1832.

Die  wegen  der  Maßregeln  gegen  die  Asiatische  Cholera  allerhoͤchst
«  verordnete  Commission.

von  Wietersheim.

H.  L.  Hausmann,  8.

 

Berichtigung:

St.  3.  S.  8.  83.  16.  v.  o.  statt:  solchen  kleinern  Amts=  und  Patrimonial=  Städten,  1.  solche  kleinere
Amts=  und  Patrimonial-Städte.
*  S.  91.  8.  1.  v.  v.  statt:  Actiobestand  l.  Passivbestand.