Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(4 238) 
. 200. 
Ertra-Indiei- Für Abwarkung von Terminen, sie geschehe persönlich oder durch Bevollmächiigte, 
alien. konn von den Inkeressenten nie eine Vergütung der Reise-, der Zehrungskosten und der 
Versäumniß in Ansaß gebracht werden. Auch träge jeder Theil die seinem Rechtesbei- 
stande zu bezahlenden Kosten, selbst dann, wenn von der obern Behörde die Kostener- 
starktung verfüge wird. Hiervon ist jedoch der Fall ausgenommen, wenn bei Entscheidung 
eines wirklichen Rechesstreits auf Erstateung der Kosten erkannt wird. 
S. 291. 
Wohnung, Den Commissarien ist Wohnung, Expeditionslokal, Heizung und Geleuchee von den 
wuresitien e Interessenten unentgeldlich zu gewähren. Nehmen sie außerdem noch Beköstigung an, so 
und Geleuchte. sind die betheiligten Inceressenten berechtigt, ein Drittel der Diäcen innen zu behalten. 
Uiber die den Commissarien zu verschaffende Wohnung und Gelegenheic, sich zu bekö- 
stigen, baben sich die Parkeien vor dem Beginn der Auseinanderseungs-Verhandlungen 
jederzeit zu vereinigen, und den Commissarien nur die Genehmigung ibrer Vorschläge dar- 
über zu überlassen. 
Achter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen für die Oberlausit. 
A. Die Aufbebung der Erbunterthänigkeic betreffend. 
t. 202. 
Feitpunkt Vom ersten April des jete laufenden Jahres an, höre in dem Koniglich Scchsischen 
d eele der Antheile der Oberlausitz die Erbunterthaͤnigkeit auf; sie kann auch kuͤnftig auf keine Weise 
nigkeit. wieder begründet werden. 
. 203. 
Herrschastliche Von diesem Jeitpunkee an kommen daher nachstehende, aus der Erbunkerthänigkeit 
Helntankse,we bervorgegangene Befugnisse der Gutsherrschaften und ibnen gegenüberstehende Verpflichtun- 
unterthänigkeit gen der Unterthanen in Wegfall: 
aufhören. a) die Verpflichtung des Erbuncerthanen, die Erlaubniß der Herrschaft zu seiner we- 
sentlichen und bleibenden Niederlassung an einem andern Orte, gegen Bezahlung eines 
Losgeldes, zu suchen und deshalb einen tosbrief zu lösen; 
b) die Verpflichtung des Erbuncerkhanen, bei einem Wegziehen auf bestimmte Zeie 
einen Gunstbrief zu lösen, und jährlich etwas Gewisses dafür an die Herrschaft zu entrichten; 
) das Reche des Erbherrn, einen niche entlassenen Erbuncerthanen jeden Orts zurück. 
fordern zu können; 
4) der Gesindedienstzwang und die deshalb zu halten gewesene Gessreschau;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.