Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 412) 
Nach der anliegenden, für 100,000 Neugeborne berechneten Tafel findee sich, daß 
davon im 46sten Jahre annoch 32,684 vorhanden sind und daß von diesen in Jahresfrist 
730 absterben: hieraus folge der Ansatz 
32684: 730:: 1000 : 1 = 22, 3. 
Ole weitere Fortseung dieser Rechnung giebe, 
Jahre. Todesfalle. Geldbedarf. 
46. — 47. 22, 3. 1115 Thlr. —. 
47.— 48. 23, 1. 1155. — 
48. — 49. 24, 0. 1200. —. 
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Auf gleiche Art muß die Rechnung für alle kommende Jahre fortgeführe werden; eine 
geschlossene Gesellschaft wird nach einem bestimmten Zeitraum aussterben, während bei einer 
durch neue Beitrikte sich erneuernden, die Rechnung nach Maßgabe des dadurch sich 
verändernden, mittlern Lebensalters der Gesellschaft geführt werden muß. 
Die Beiträge jedes einzelnen Mieglieds bestimmen sich nach ihrem verschiedenen Lebens- 
alter auf folgende Arc: sei das Alter des Einen — 35, des Andern —= 50, des Dritten 
— 65 Jahre, so muß zuerst die wahrscheinliche Lebensdauer eines Jeden bestimmt werden; 
diese Bestimmung geschieht durch den Grundsat: 
„daß ein Ereigniß dann wahrscheinlich wird, wenn die Zahl der für und wider 
„vorhandenen Fälle einander gleich ist.“ 
Wenn von 100 gleich bejahrten Personen, nach den Morcalicäcstafeln, nach Verlaufe 
von 10 Jahren die Hälfte abgestorben ist, so wird & die wahrscheinliche Lebensdauer eines 
Jeden seyn, indem bei dieser die Wahrscheinlichkeie für Leben und Tod dieselbe ist. Nach 
diesem Grundsatze und mit Hülfe der beiliegenden Tafel werden für obige Aleersjahre sol- 
gende Bestimmungen erhalten: 
Nach der Tafel ist die Zahl der Lebenden 
Haͤlfte tritt ein im 
40,401. 20,200. Gsten Jahre. 
". 50 29,07. 14,853. 67sen 
65 10,638. 8,319. aten 
biernach ist also die wahrscheinliche ##ebensdauer 
des 35jährigen 26 Jahre. 
k 50 „ . 17 « 
1 65 2 9 
für 35 Jahre
	        
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