Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Die Umtauschung der Obligationen gegen dreiprocentige ist Ostern 1834. zu be- 
wirken. 
Gleiche Beg ünstigung genießen auch die Inhaber der zu Ostern dieses Jahres ausge- 
looseren vierprocentigen Obligationen, wenn sie sich denselben Bestimmungen und Beding- 
ungen unterwerfen. 
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Den Inhabern der zu Michael jetzigen Jahres ausgelooseren, so wie der bis zum 1ten Sep- 
tember dieses Jahres zur neuen Anlelbe nicht angemelderen, auch in der gedachten Verloo- 
sung niche herausgekommenen Obligarionen, wird der Eintrict in die neue Anleihe zwar 
auch noch gestarter, wenn sie sich mic ihren Scheinen bis zum 1 5ten Februar 1834. mel- 
den und zur Annahme dreiprocentiger Obligarionen erklären; ihnen jedoch nur der erhöhere 
Zinsengenuß von vier Pro Cem bis zu Ostern 1835. gesicherr. 
6. 
Dagegen kann bei den ferneren Ausloosungen den Inhabern der vierprocentigen Obli- 
gationen kein Vorzug weiter gestattet werden. 
7 
Im Uibrigen bewendet es bei den im Sten und 6ten §. der Bekanntmachung vom 
Tyten Juli 1830 enthaltenen Bestimmungen: daß die neue dreiprocentige Anleihe, welche 
durch das Mandak vom 26ften August 1830. den übrigen ständischen Schuldscheinen gleich- 
gestellt ist, erst nach Oskern 1836. zur Verloosung gelangen, und denselben ein niche un- 
ter ein pro Cem betragender Tilgungsfonds zugewiesen werden wird. 
Leipzig, den 29sten Juni 1833. 
Zur Steuer-Creditcasse verordnete 
landschaftliche Deputirte. 
Ausgegeben am 10ten Juli 1833.
	        
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