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Die Umtauschung der Obligationen gegen dreiprocentige ist Ostern 1834. zu be-
wirken.
Gleiche Beg ünstigung genießen auch die Inhaber der zu Ostern dieses Jahres ausge-
looseren vierprocentigen Obligationen, wenn sie sich denselben Bestimmungen und Beding-
ungen unterwerfen.
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Den Inhabern der zu Michael jetzigen Jahres ausgelooseren, so wie der bis zum 1ten Sep-
tember dieses Jahres zur neuen Anlelbe nicht angemelderen, auch in der gedachten Verloo-
sung niche herausgekommenen Obligarionen, wird der Eintrict in die neue Anleihe zwar
auch noch gestarter, wenn sie sich mic ihren Scheinen bis zum 1 5ten Februar 1834. mel-
den und zur Annahme dreiprocentiger Obligarionen erklären; ihnen jedoch nur der erhöhere
Zinsengenuß von vier Pro Cem bis zu Ostern 1835. gesicherr.
6.
Dagegen kann bei den ferneren Ausloosungen den Inhabern der vierprocentigen Obli-
gationen kein Vorzug weiter gestattet werden.
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Im Uibrigen bewendet es bei den im Sten und 6ten §. der Bekanntmachung vom
Tyten Juli 1830 enthaltenen Bestimmungen: daß die neue dreiprocentige Anleihe, welche
durch das Mandak vom 26ften August 1830. den übrigen ständischen Schuldscheinen gleich-
gestellt ist, erst nach Oskern 1836. zur Verloosung gelangen, und denselben ein niche un-
ter ein pro Cem betragender Tilgungsfonds zugewiesen werden wird.
Leipzig, den 29sten Juni 1833.
Zur Steuer-Creditcasse verordnete
landschaftliche Deputirte.
Ausgegeben am 10ten Juli 1833.