Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Die  Umtauschung  der  Obligationen  gegen  dreiprocentige  ist  Ostern  1834.  zu  bewirken.


Gleiche  Beg  ünstigung  genießen  auch  die  Inhaber  der  zu  Ostern  dieses  Jahres  ausgelooseren
  vierprocentigen  Obligationen,  wenn  sie  sich  denselben  Bestimmungen  und  Bedingungen
  unterwerfen.

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Den  Inhabern  der  zu  Michael  jetzigen  Jahres  ausgelooseren,  so  wie  der  bis  zum  1ten  September
  dieses  Jahres  zur  neuen  Anlelbe  nicht  angemelderen,  auch  in  der  gedachten  Verloosung
  niche  herausgekommenen  Obligarionen,  wird  der  Eintrict  in  die  neue  Anleihe  zwar
auch  noch  gestarter,  wenn  sie  sich  mic  ihren  Scheinen  bis  zum  1  5ten  Februar  1834.  melden
  und  zur  Annahme  dreiprocentiger  Obligarionen  erklären;  ihnen  jedoch  nur  der  erhöhere
Zinsengenuß  von  vier  Pro  Cem  bis  zu  Ostern  1835.  gesicherr.

6.

Dagegen  kann  bei  den  ferneren  Ausloosungen  den  Inhabern  der  vierprocentigen  Obligationen
  kein  Vorzug  weiter  gestattet  werden.

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Im  Uibrigen  bewendet  es  bei  den  im  Sten  und  6ten  §.  der  Bekanntmachung  vom
Tyten  Juli  1830  enthaltenen  Bestimmungen:  daß  die  neue  dreiprocentige  Anleihe,  welche
durch  das  Mandak  vom  26ften  August  1830.  den  übrigen  ständischen  Schuldscheinen  gleichgestellt
  ist,  erst  nach  Oskern  1836.  zur  Verloosung  gelangen,  und  denselben  ein  niche  unter
  ein  pro  Cem  betragender  Tilgungsfonds  zugewiesen  werden  wird.

Leipzig,  den  29sten  Juni  1833.

Zur  Steuer-Creditcasse  verordnete
landschaftliche  Deputirte.

Ausgegeben  am  10ten  Juli  1833.