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32.) Verordnung,
die Einreichung von Handzeichnungen oder Rissen bei Berichtserstattungen
in Bausachen betreffend;
vom 27 en Juli 1833.
Da es bei den zu fassenden Entschließungen auf Gesuche um Dispensation von der Ver-
schrift der Verordnungen vom 14ten Mai 1824. und vom 18ten Mai 1832. 9. 7., wor—
nach die Gebaͤude auf dem Lande, besonders wo Feuersbruͤnste Statt gefunden haben, nicht
wieder an einander, sondern in Zwischenräumen aufgeführt werden sollen, ingleichen bei son-
stigen Entscheidungen über Differenzen in Bausachen, mit Einschluß der Straßenbansachen,
nicht selten geschehen ist, daß die Darstellung der betreffenden örtlichen Verhältnisse, der
Landesdirection ein zu Beurtheilung des Sachverhältnisses nöthiges Bild nicht gegeben har,
und daher zuvörderst die Einreichung von Rissen oder Handzeichnungen erforderlich, dadurch
aber die Entscheidung zum Nachtheile der Betheiligten verzögert wurde; so werden die be-
treffenden Behörden und Betheiligten hierdurch erinnert, da, wo eine bloße Beschreibung
nicht ausreichend scheinen könnte, wenigstens eine leichte Handzeichnung zu den Acten zu
bringenm, um den durch Einforderung einer solchen Zeichnung enrstehenden Aufenrhale zu
vermeiden.
Auf den diesfallsigen Rissen oder Handzeichnungen ist, wenn es auf Bebauung neuer
Plätze innerhalb der Dörfer ankommt, jedesmal zugleich die Entfernung der künftigen Bau-
sielle von sämmtlichen zunächst gelegenen Gebäuden, genau nach Ellenmaße, zu bemerken,
sowie die Bauart und Dachung der letzegedachten Gebäude, ingleichen ob das zu errichten-
de Haus, im Fall einer bergigen tage, etwa unter= oder oberhalb anderer, bereics vorhandenen
Gebäude zu steben kommen solle, und ob dasselbe im Falle einer Feuersgefahr allenthalben
zugänglich seyn würde? mit anzuzeigen.
Hiernach haben sich die betreffenden Obrigkeiten und Alle, die es angeht, gebuhrend zu
achten.
Dresden, den 27sten Juli 1833.
Koͤnigl. Saͤchs. Landesdirection.
von Wietersheim.
Ackermann, S.
Ausgegeben am 13ten August 1833.