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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
16“ Stück, vom Jahre 1833.
34) Gesetß,
die Suspension der Jagdfrohnen, den Erlaß der Wolfsjagd-Dienstgelder
und der Heckenhafer-Zinsen betreffend;
vom 3ten September 1833.
W9, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c.2c. ꝛc.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
haben, unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände, beschlossen, wie folgt:
1.
Nachdem auf Unsern Befehl bereits durch eine, von dem vormaligen Geheimen Finanz-
Collegio, an saͤmmtliche Forstaͤmter erlassene Verfügung vom 15ten November 1831, die
Suspension aller und jeder zum Besten des Staaks-Flaci zu leistenden Jagdfrohnen, so
weit sie nicht den Transport des Wildprets vom Orte des Verendens bis in die Wohnung
des Forstbedienten betreffen, angeordnet worden ist, so soll es bierbei auch bis zur Provoca-
tion auf Ablösung, welche Seiten des Finanz-Ministeri baldthunlichst zu bewirken ist, und
längstens für die Dauer der gegenwärtigen Finanzperiode verbleiben. Dagegen wird die
teistung des vorgedachten Wildpretstransports an denjenigen Orten, wo diese Dienstleistung
zeither Start gefunden hat, auch ferner erferdert werden.
Wegen gänzlicher Ablösung der Jagdfrohnen hingegen ist nach Maßgabe des Gesetzes
vom 1 vien März 1832. zu verfahren; jedoch soll bei eintretender Ablösung die Zeit der
Suspension nicht mit in die H. 74. des Ablösungsgesetzes erwähnten 6 Jahre eingerechnet
werden.
1833. 17