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W35.) Verordnung
an sämmtliche Kircheninspectionen in den Kreislanden,
die §. 2. des Mandats vom 28sten September 1829. angeordnete Anzeige
von Brandstiftungen betreffend;
vom Sten September 1833.
Nach . 2. des Mandats, das Untersuchungsverfahren in Brandstiftungsfällen betreffend,
vom 28sten September 1829. (Gesetzsammlung von diesem Jahre, Ste. 26. S. 157. ff.)
ist, so bald einiger Grund zu dem Verdachte einer vorsätzlichen Brandstifrung sich hervor-
chur, in den Kreislanden zur Landesregierung unverzüglich ohne Acten Anzeige zu erstatten,
und auf gleiche Weise unverweilt dahin zu berichten, so oft bei weiterer Erörterung sich
etwas Erhebliches ergiebt, wodurch der entstandene Verdacht verstärkt oder enrfernt zu wer-
den scheink.
Da nun neuerlich, zufolge einer von der Königl. Landesdirection beschehenen Mitthei-
lung, Seiten der Kircheninspection eines Orts, wo die Pfarrgebäude abgebrannr sind, un-
terlassen worden ist, an erstere hierüber die, nach dem Ergebniß der angestellten Erörterung,
erforderlich gewesene Anzeige zu erstarten, aus der Unterlassung einer solchen Anzeige aber
für die so wichtige Wirksamkeit der Königlichen Landesdirection, hinsichtlich der polizeilichen
Erforschung von Brandstiftern, leicht nachtheilige Folgen entstehen können, so werden, auf
den Antrag der Königl. Landesdireceion, alle Kirchen= und Schul-Inspectionen in hiesigen
Kreislanden hierdurch angewiesen, jedesmal sofort nach einer in einem geistlichen Gebäude
ausgebrochenen Feuersbrunfsk, bei Einericc der im angezogenen F. 2. des Eingangsgedachten
Mandats vorausgesetzten Fälle, an die Königliche Landesdirection Anzeige zu erstatten.
Dresden, am 5ten September 1833.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Heymann, 8.
Ausgegeben am 19ten September 1833.