Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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ein größerer Bürgerausschuß Statt finden soll, ist, insofern nicht binnen drei Monaten, 
von Publication gegenwärtigen Gesetzes an, das tocalstatur daselbst zu Stande gebracht 
wird, und miehin niche unmitcelbar nach Ablauf dieser Zeit die Wahlen der Stadrverord- 
neten, an die Sltelle der provisorischen Communrepräsencanten und des größern Bürgeraus- 
schusses, ohnedies nach Vorschrift des gedachten §. 5. des Publicarionsgesetzes vom 2ten 
Februar 1832. erfolgen können, sofort nach Beendigung dieser dreimonatlichen Frist, unter 
L#eitung des für jeden Orc mit Einführung der allgemeinen Städreordnung beauftragten 
Commissars, wenigstens derjenige Punke des Localstacuts, welcher die Organisation des grö- 
Hern Bürgerausschusses und die Bestimmung über den Wirkungskreis desselben becriffr, mit 
Berücksichtigung der in den §9. 110. und 111. der allgemeinen Städteordnung enthaltenen 
Bestimmungen, im Voraus in Richtigkeit zu bringen, und der darüber gefaßte Beschluß der 
vorgesetzten Regierungsbehörde zur Besiätigung anzuzeigen. — 
s.2. 
NachErfolgdieserBeståtigungistandensclmertmsoforr,nachVorschrifkderall- 
getneincnStädteordnung,s.110.und55422bi8152,zurErrichtungdeSgrößern 
Bürgcrausschusses,undmithinzurWahlderims.110.lit«c.gedachtenMitgliedcrdcs- 
selben aus dem Mittel der Buͤrgerschaft zu verschreiten; wobei auch die Mitglieder des, in 
Gemaͤßheit des Publicationsgesetzes vom 2ten Februar 1832. 9. 1. und der Verordnung 
von demselben Dato §. 2., zur Wahl des neuen Stadtrathes errichteten Buͤrgerausschusses 
eben so, wie die etwa noch vorhandenen Ersatzmaͤnner der Communrepraͤsentanten waͤhlbar 
sind. 
⅛. 3. 
Die Stelle der Scadrverordneken, (V. 110. Ut. a.) als beständiger Mitglieder des 
größern Bürgerausschusses, vertreten so lange, bis erstere, nach §. 5. des Publicakionsge- 
setzes vom Zten Februar 1832, gewähle seyn werden, die provisorischen Communrepräsen- 
kanten. 
G. 4. 
Z Sofort nach Erfolg der F. 2. gedachten Wahlen rreten in der Verwaleung des städ- 
tischen Gemeindewesens an dem becreffenden Orte die Bestimmungen der 9/. 109. 111. 
112. und 113. der allgemeinen Scädceocdnung in völlige Wirksamkeie. 
Es ist jedoch über die Abfassung der bocalstarure lediglich mic den provisorischen Com- 
munrepräsencanten zu verhandeln, und haben dabei auch die neuerwählten Bürgeraus- 
schüsse niche mic zu wirken.
	        
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