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ein größerer Bürgerausschuß Statt finden soll, ist, insofern nicht binnen drei Monaten,
von Publication gegenwärtigen Gesetzes an, das tocalstatur daselbst zu Stande gebracht
wird, und miehin niche unmitcelbar nach Ablauf dieser Zeit die Wahlen der Stadrverord-
neten, an die Sltelle der provisorischen Communrepräsencanten und des größern Bürgeraus-
schusses, ohnedies nach Vorschrift des gedachten §. 5. des Publicarionsgesetzes vom 2ten
Februar 1832. erfolgen können, sofort nach Beendigung dieser dreimonatlichen Frist, unter
L#eitung des für jeden Orc mit Einführung der allgemeinen Städreordnung beauftragten
Commissars, wenigstens derjenige Punke des Localstacuts, welcher die Organisation des grö-
Hern Bürgerausschusses und die Bestimmung über den Wirkungskreis desselben becriffr, mit
Berücksichtigung der in den §9. 110. und 111. der allgemeinen Städteordnung enthaltenen
Bestimmungen, im Voraus in Richtigkeit zu bringen, und der darüber gefaßte Beschluß der
vorgesetzten Regierungsbehörde zur Besiätigung anzuzeigen. —
s.2.
NachErfolgdieserBeståtigungistandensclmertmsoforr,nachVorschrifkderall-
getneincnStädteordnung,s.110.und55422bi8152,zurErrichtungdeSgrößern
Bürgcrausschusses,undmithinzurWahlderims.110.lit«c.gedachtenMitgliedcrdcs-
selben aus dem Mittel der Buͤrgerschaft zu verschreiten; wobei auch die Mitglieder des, in
Gemaͤßheit des Publicationsgesetzes vom 2ten Februar 1832. 9. 1. und der Verordnung
von demselben Dato §. 2., zur Wahl des neuen Stadtrathes errichteten Buͤrgerausschusses
eben so, wie die etwa noch vorhandenen Ersatzmaͤnner der Communrepraͤsentanten waͤhlbar
sind.
⅛. 3.
Die Stelle der Scadrverordneken, (V. 110. Ut. a.) als beständiger Mitglieder des
größern Bürgerausschusses, vertreten so lange, bis erstere, nach §. 5. des Publicakionsge-
setzes vom Zten Februar 1832, gewähle seyn werden, die provisorischen Communrepräsen-
kanten.
G. 4.
Z Sofort nach Erfolg der F. 2. gedachten Wahlen rreten in der Verwaleung des städ-
tischen Gemeindewesens an dem becreffenden Orte die Bestimmungen der 9/. 109. 111.
112. und 113. der allgemeinen Scädceocdnung in völlige Wirksamkeie.
Es ist jedoch über die Abfassung der bocalstarure lediglich mic den provisorischen Com-
munrepräsencanten zu verhandeln, und haben dabei auch die neuerwählten Bürgeraus-
schüsse niche mic zu wirken.