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ertheilten Attestate, welche auf ihre richtig gehaltenen Buͤcher sich gruͤnden, oder auf die
unter oͤffentlicher Autoritaͤt erschienenen und bei dem Handelsgerichte aufbewahrten Cours—
zettel sich stuͤtzen. «
Andre von dergleichen ordentlichen Mäklern, im Bezug auf die ihnen, nach 9. 37. der
Mäaklerordnung, außerdem angewiesenen Berrichkungen ausgestelltce Attestate hingegen sind,
insofern sie den G. 40. der Mäklerordnung gedachten Erfordernissen entsprechen, hinsichelich
ihrer Beweiskraft, wie zeither, nur als A-testate anderer vereiderer Sachverständigen zu be-
urtheilen, ohne jedoch einer Recognition zu bedürfen.
II.
Wird jedoch in einem aus dem Schlußzettel eines solchen Maͤklers, uͤber ein von ihm
vermitteltes Handelsgeschaͤft, angestellten Processe von dem Beklagten das zweite Exemplar
des Schlußzettels producirt und dieses mit dem von dem Klaͤger vorgelegten Exemplare
nicht durchgaͤngig gleichlautend befunden, so haben beide Schlußzettel in Ansehung derjenigen
Punkte, in welchen sie von einander abweichen, keine Beweiskraft.
III.
Durch die auf den Schlußzettel eines ordentlichen Mäklers, über ein von ihm vermittel-
tes Handelsgeschäft, gebrachte Unterschrift der Contrahenten verliert derselbe die Eigenschafe
als öffentliche Urkunde nicht, und es bedarf daher keiner Recognition einer solchen Unter-
schrift, insofern nicht in dem Schlußzertel selbst die Unterschrife der Contrahenten zur Be-
dingung der Güleigkeit des geschlossenen Handels gemache worden ist.
IV.
Wenn ein Schlußzertel, durch die Verschuldung des Mäklers bei dessen Ausstellung, die
Beweiskraft ganz oder zum Theil verloren hat, und den Interessenren daraus ein Schaden
erwachsen ist, bleibt der Mäkler denselben zum Schadenersatze, besonders auch rücksichtlich
der etwa vermehrten Proceßkosten, verpflichtet.
V.
Inwiefern bei erwaniger Anstellung verpflichteter Mäkler zu Handelsgeschäften an an-
dern Orten Unserer Lande den Büchern, Schlußzetteln und Zeugnissen derselben eine gleiche
Beweiskraft beizulegen ist, wird jedesmal von der administrativen Behörde in der dieshalb
zu erlassenden Verordnung bestimmt werden.
VI.
Die Schlußzetkel der, nach dem II. Abschnitte der Mäklerordnung, in teipzig angestellten
Meß-Mäakler über die von ihnen vermirtelten Handelsgeschäfte, insofern sie nicht zugleich