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mit der Unterschrift des Contrahenten, gegen welchen sie producirt werden, versehen find,
und von diesem recognoscirt werden, haben keine Beweiskraft.
Urkundlich haben Wir dieses Geses eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel
beldrucken lassen.
So geschehen zu Dreesden, den 21sten September 1833.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
–
Julius Trangott Jakob von Könneritz.
H.
Allergnädigst confirmirte Leipziger Mäblerordnung.
W I, Friedrich August, von GOIXE## Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c. für Uns, Unsere Erben und Nachkommen thun kund: daß Wir, auf
allerunterkhänigst erstarreren Beriche Unsers lieben getreuen, des Scadcrathes zu teipzig,
die von den dasigen Handlungsdeputirren und Kramermeistern für den Handlungsplatz zu
Leipzig errichtere Mäklerordnung, so Uns uncerm 25sten Februar dieses Jahres im Original
vorgetragen und davon vidimirte Abschrift bei Unsrer Canzlei behalten worden, bestäciger
haben. Wir confirmiren, racificiren und bestärigen auch solche aus Landesfürstlicher Mache
und von Obrigkeicswegen hiermit und in Kraft dieses, und wollen, daß solcher in allen
Punkten, Clausuln, Inhalt und Meinungen nachgegangen und darwider nicht gethan, noch
gebandelt werde. Jedoch Uns, Unsern Erben und Nachkommen an Unsern hohen Landes-
fürstlichen Regalien und Gerechtigkeiten, wie die Namen haben mögen, auch sonst männig-
lich an seinen Rechten ohne Schaden. Zu Urkund mit Unserm zu End aufgedruckten Canzlei-
Seecret besiegelt und geben zu Dresden am 7ten Maͤrz 1818.
Freiherr von Werthern.
Christian Heinrich August Schmid, S.