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geh., giebr derselbe dem Börsensecretair, der dabei gegenwäreig seyn muß, sein Gu--
achten
4# a) ob jeder Einzelne der Candidaken überhaupt für fähig zu achten sei, eine
Mäklerstelle der fraglichen Arc zu erhalten? und
b.) in welchem Verhälenisse der Würdigkeir die geprüften Candidaten rücksicht-
lich ihrer Kenneniße untereinander stehen?
zu Protocolle; welches lestere von den Ausschußmiegliedern mic zu unterzeichnen ist.
22.
Wahl der Mäkler.
Nachdem hiernächst von diesem Protocolle eine Abschrift vom Börsensecrecair an die
Kramermeister und Handlungsdeputirten abgegeben worden, versammeln sich diese ander-
weit und bestimmen nun, nach den K. 6. angegebenen Grundsätzen, welcher von den Be-
werbern zu der in Frage stehenden Stelle zu präsenriren sei.
3.
Wenn kriner der Compctenten tüchtig befunden worden, wie alsdaun zu verfahren.
Wenn der Prüfungsausschuß keinen der Candidaten für fähig zu Bekleidung der in
Frage stehenden Stelle erklärt, so bleibt letztere einstweilen noch unbesetzt, und es wird in hie-
siger Zeitung bekannt gemacht, daß eine Stelle dieser Art erledigt sei. Die hierauf sich etwa
dazu meldenden Fremden müssen jedoch nicht nur durch bündige Zeugnisse sich wegen ihres
zeitherigen Wohlverhaltens und wegen ihrer Unbescholrenheic legicimiren, sondern auch des-
halb die Bürgschaft zweier auswärtiger oder hiesiger bekannten Handlungshäuser (die jedoch
nicht gerichtlich geleister zu werden braucht) beibringen, bevor sie zur Prüfung zugelassen
werden.
14.
Tuͤchtig befundene sind keiner wiederholten Pruͤfung unterworfen.
Wer, in Gemaͤsheit des vorstehenden §. 11. ad a., einmal für fähig zu Bekleidung einer
Mäklerstelle in diesem oder jenem Fache erklärt worden ist, braucht, wenn er die Stelle hierauf
nicht erhalten hat, und in der Folge sich zu einer andern Stelle derselben Art wieder melder,
nicht aufs Neue einer Prüfung unterworfen zu werden. Jedoch ist ihm eine andere Prüfung,
wenn er darauf anträgk, nicht zu versagen.
45.
Präsentation zur Bestätigung.
Nach vollbrachter Auswahl erfolgt die Präsentarion zur Bestätigung an den Magistrar
mittelst Schreibens. Finder der Magistrat Bedenken, dem Präsentirten die Bestätigung zu
ercheilen, so kann er diese verweigern und hat solches den Handlungsdeputirten und Kramer-
meistern, jedoch unter Angabe der Verweigerungsgründe, bekannt zu machen. Glauben diese