Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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bei der Verweigerung und den deshalb angegebenen Gruͤnden sich nicht beruhigen zu koͤnnen, 
so stehet ihnen frei, auf Berichtserstattung an die Koͤnigliche Landesregierung anzutragen. 
16. 
Verpflichtung der Maͤkler. 
Derjenige, der zum Maͤkler wirklich angenommen worden, wird hierauf beim Magsstrate 
zu seiner Function vereidet und erhält daselbst ein förmliches Diplom über seine Bestellung aus- 
gefertiget, welches zugleich die Approbation des von ihm zu führenden, seinen Namen ent- 
halcenden, amclichen Stempels (über dessen Gebrauch weiter unten das Nöchige vorkommt), 
in sich faßt. 
17. 
Wie die erfolgte Anstellung eines Maͤklers bekannt zu machen. 
Uiberdieß wird die erfolgte Anstellung eines Maͤklers, sofort nach der Verpflichtung, vom 
Magistrate durch die Zeitung bekannt gemacht, zugleich aber den Handlungsdeputirten und 
Kramermeistern schriftliche Notification davon ertheilt, welche letztere solche unverzuͤglich durch 
einen Anschlag an der Boͤrsentafel an den Handlungsstand zu bringen haben. Jene Bekannt— 
machung diene statt Einweisung des Mäklers in seine Function, vor welcher derselbe sich 
der Betreibung von Mäklergeschäften nicht unterziehen darf. 
18. 
Gerichtsstand der Maͤkler. 
Jeder Maͤkler muß hiesiger Buͤrger seyn, oder, wenn er es noch nicht ist, bei seiner 
Verpflichtung das Buͤrgerrecht erlangen. Die Maͤkler haben ihren persoͤnlichen Gerichtsstand, 
gleich andern Buͤrgern, unter den Stadtgerichten allhier, insofern sie niche, nach G. III. der 
Handelsgerichts-Ordnung und sonst in Officialsachen, vor das Handelsgericht gehören. 
19. 
Geschaͤftskreis derselben. 
Die Maͤkler sind, was ihren Geschaͤftskreis betrifft, lediglich auf die Geschäftevermite- 
lung zwischen hiesigen, oder auf hlesigem Platze persönlich anwesenden fremden Käufern und 
Verkäufern, und auf die Vermittelung der Geschäfte des hiesigen Platzes beschränkt. 
20. 
Ausschliessung der Maͤkler von Eeschaͤften fuͤr eigene Rechnung. 
Oeffentlich oder stillschweigend Theilhaber einer Handlung zu seyn, oder auch einzelne Ge- 
schäfte für c#zene Rechnung oder als Mitinteressenten zu machen, ingleichen Wechsel zu giriren 
und del credere zu stehen, ferner, Aufträge zu Verkäufen und Einkäufen von auswärtsher 
zu übernehmen und zu besorgen, ingleichen mit Auswärtigen Geschäftscorrespondenz zu 
führen, oder andere als die gedruckten Börsen-Courszertel und Waaren-Preißcouranten aus-
	        
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