Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(100) 
32. 
Schlußzettel und deren Erfordernisse. 
Uiber jedes, durch einen verpflichteren Mäkler zu Stande gekommene Geschöft muß 
derselbe jedem der dabei interessirten Theile unverzüglich einen ordentlichen und bündigen 
Schlußzettel zustellen. Da die vom Verkäufer dem Mäkler aufgegebenen Kaufebedin- 
gungen jenen nicht binden, so lange niche hierauf ein wirklicher Abschluß über eine aufge- 
gebene Post zu. Stande gekommen ist, (wie dies hierdurch, zu Beseitigung allen diesfall- 
sigen Zweifels, ausdrücklich anerkanne wird „) so muß der Mäkler, wenn er einen Käufer 
zu einer solchen Post gefunden, sich zuerst dieses letzteren mündlich versschern, sodann den 
Verkäufer bierron ungesäume benachrichtigen, und hiernach, wenn durch dessen Genehmi- 
gung der Abschluß wirklich zu Stande kommr, diesem das eine Exemplar des Schlußzertels 
sofort zurücklassen, das andere aber dem Käufer unmittelbar darauf, und ohne dazwischen 
ein anderes Geschäft anzuknüpfen oder zu betreiben, einhändigen. 
Der Schlußzektel muß enehalren: 
a) den Tag des geschlossenen Geschäfts, 
b) den Namen des Käufers, 
c) den Namen des Verkäufers, 
d) den Gegenstand des geschlossenen Geschäfts, 
e) den bedungenen Kaufpreis, (bei Wechseln und andern Papieren den Cours, zu 
welchem geschlossen worden) 
")) die deutliche und bestimmte Angabe der etwanigen Nebenbedingungen, wie z. B. 
besondere Bestimmungen über die Zeit und Arc der tieferung oder der Zahlung, 
über die Qualitär der Waare, ob nach Probe verkauft worden und dergleichen, 
8) die eigenhändige Unterschrift des Maͤklers, nebst beigedrucktem amtlichen Stem— 
pel desselben. 
Beide Erenplare des Schlußzettels, das für den Käufer und das für den Varkäufer, 
müssen wörtlich gleichlaurend seyn. 
33. 
Form und Inhale der Mäklerbücker. 
Uiberdies muß jeder Makler ein ordentliches, gehörig eingebundenes, mir geeigneter 
Aufschrift versehenes Buch (Journal) halten, in welches er die Notizen uͤber die durch ihn 
geschlossinen Geschäfce und deren Bedingungen, übereinstimmend mit den ausgefkellten Schluß- 
zekteln, Tag für Tag eigenhändig genau einträgr, und in welches, außer diesen Norizen, nichts 
weiter geschrieben seyn darf, worin aber jedes beschriebene Blatt von dem Makler mit sei- 
nem amtlichen Stempel bedrucke seyn muß. Nach diesen Büchern werden von den Mäk- 
lern, erforderlichen Falls, Duplicare der Schlußzerkel oder Actestare über abgeschlessene Ge- 
schäfte ausgestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.