Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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« 34. 
Verbot der Rasuren, Correcturen oder Einschaltungen in den Maͤklerbuͤchern und Schlußzetteln. 
Der Maͤkler hat si sich aller Rasuren, Correcturen oder Einschaltungen am Rande, oder 
zwischen den Zeilen, in den Journalen und Schlußzetteln, bei fuͤn f Thalern und, nach Be- 
finden, haͤrterer Strafe, zu enthalten. Hat der Maͤkler sich bei dem Eineragen des Schluß- 
zettels in das Journal geirrt, so hat er sofort, ohne sich eine Correctur zu erlauben, den 
wesentlichen und noͤthigen Inhalt des Schlußzettel, mit der Bemerkung „daß er sich beim 
Eintragen blos geirrt habe, nochmals vollstaͤndig und richtig in das Buch einzuschreiben 
und das Blatt, wo der richtige Eintrag befindlich ist, am Rande gehoͤrig anzuziehen. 
35. 
Obliegenheiten des Maͤklers bei Waarenhandel nach Probe. 
Bei einem Waarenhandel nach Probe muß der Mäkler, durch welchen solcher geschlos- 
sen wird, einen Theil der dem Käufer vorgezeigten Probe, von dem Verkäufer versiegelt, 
so lange bei sich aufbewahren, bis die Waare geliefert und von dem Käufer ohne Ausstel= 
lung gegen ihre Qualität angenommen worden ist. 
36. 
Unrichtigkeiten der Schlußzettel und Bücher, wie sic zu bestrafen. 
Mangel an Genauigkeit bei Ausstellung der Schlußzertel und Haltung der Mäakler= 
Bücher, sofern er blos auf Unterlassung beruhe, ziehe im ersten vorkommenden Falle eine 
Zurechtweisung von Seiten des hiesigen Magistrates, im Wiederholungsfalle dreimonatliche 
Suspension, und wenn auch hiernach sich anderweit diesfallsige gegründee Beschwerde her- 
vorthut, gänzliche Remotion nach sich. Die Handlungsdeputirten und Kramermeister haben 
daher, wenn sie Unordnung oder Nachlässigkeit bei der Amtsführung eines Mäklers wahr- 
nehmen, dem Magistrate davon ungesäumt Anzeige zu erstatten. Bei vorsätzlichen Verfäl- 
schungen, auch wenn solche nur einen minder bedeurenden, oder gar keinen Schaden zur 
Folge gehabt, hat der Mäkler, außer der Strafe der Cassarion, annoch die nach den Ge- 
setzen bei Verfälschungen dieser Ark State findende Criminalstrafe zu erwarten. 
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37. 
Attestate, Tarationen und Gutachten der Mäkler. 
Die verpflichteten Sensale müssen nicht nur den hböchsten tandesbehörden, wenn sie 
von denselben zu Würderung von Waaren, oder Ausstellung von Gutachten und Attestaten 
über Gegenstände, welche in ihren Geschäftskreis einschlagen, befehligt werden, jederzeit un- 
entgeldlich zu Gebote seyn, sondern sie sind auch verbunden, jeder- hiesigen Gerichts- oder 
andern Behörde, wenn sie dazu aufgefordert werden, mit dergleichen pflichemäßigen Guc- 
achten oder Attestaten an die Hand zu gehen, oder sich zu Taxationen, Ausrechnung frem-
	        
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