Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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keilichkeic von ihnen zu bewirkenden Angaben, von dem Actuar, oder, an dessen Seattc, von 
dem Registrator des Handelsgerichts, zum Behuf des darnach abzudruckenden Courszertels, 
zum Protocolle genommen wird. 
Auf gleiche Weise wird wöchenrlich eimmal, Mirewoche, durch die pflichtmäßigen Au- 
gaben sämmtlicher vereiderer Wagrenmäkler, der officielle Wagren-Preiscourant zu Stande 
gebracht. 
43. 
Mäkler-Substituten. 
Wenn ein Mäkler, wegen anhaltender Kränklichkeit, oder wegen Alcersschwäche, seine 
Funccion niche mehr in Person bestreiten kann, so kann ihm, entweder auf seinen Antrag, 
oder auch ohne denselben, wenn es zum Besten der Handlung nörhig befunden wird, auf 
Antrag der Kramermeister und Handlungsdeputirten, ein Substitut gesetzt werden, welcher, 
in Ermangelung eines zwischen den Inceressenten selbst zu kreffenden vergleichsweisen Ab- 
kommens, die Hälfte seines Erwerbes an seinen Senior abzugeben verbunden ist. Auf den 
Todesfall des letzteren erhält der Substicuc dessen Stelle; im Fall aber Derjenige, dem er 
adjungirt ist, wieder in den Seand kommo, seine Geschäfte selbst zu betreiben, welchenfalls 
die Substitution, nach dem Ermessen der Kramermeister und Handlungsdeputirten, wieder 
aufgehoben werden kann, hat er ein Anreche auf die zunächst erledigt werdende Mäklerstelle 
des nämlichen Laches. In Ansehung der Prüfung, Wahl und Verpflichtung der zu Sub- 
strtuten anzunehmenden Subjecte ist es eben so zu halten, wie bei Annahme der Mäkler 
selbst. 
44. 
Freiwillige Amtsniederlegung. 
Will ein Mäkler sein Amt niederlegen, so har er seine Entlassung beim Magistrate zu 
suchen. tetzterer giebt, wenn sie erfolgt, hiervon den Kramermeistern und Handlungsdepu- 
tirten Nachricht. 
45. 
Ablieferung der Bücher und Stempel bei beendigter Amtsthcttgkeit. 
Wird ein Mäkler auf diese Art, oder durch den Tod, oder auch durch Remobion oder 
Spuspension, ausser amtliche Thäcigkeit gesetzt, so ist sein Mäklerjournal und sein Stempel, 
und zwar Ersteres mie dem Stempel des Mäklers versiegelt, unverzüglich an den Magistrat 
zur Aufbewahrung abzugeben. Bei verweigerter oder verzögerter Abgabe ist vom Magistrate 
mic der Wegnahme zu verfahren. Einem suspendirten Mäkler wird bei Ablauf der Sus- 
pensionszeit beides zurückgegeben. 
4 46. 
Bekanntmachung in Resignations= und Remotions-Fällen. 
Die geschehene freiwillige Restgnarion, oder erfolgte Absetzung eines Mäklers, ist jedes- 
mal durch Anschlag an der Börsentafel und durch die Zeitung bekannt zu machen. Die 
Suspenston wird bloß an der Bersentafel angezeigt. 
 
	        
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