Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 104 ) 
II. Abschnitt. 
Von den Meßmäklern. 
47. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Auch in Ansehung der Meßmäkler finden alle Bestimmungen des vorstehenden ersten 
Abschnitts Anwendung, soweic nicht im Folgenden eine Abänderung derselben ausdrücklich 
aufgestellt ist. 
48. 
Zulassung der Juden zu Mehmäkler-Stellen. 
Nicht bloß Yersonen christlicher Religion, sondern auch jüdische Handelsleute, wenn 
sie sonst die erforderlichen Eigenschaften besitzen, können zu Meßmäklern angenommen 
werden; auch ist bei letzeern die Nachweisung, daß sie gelernte Kaufleute seien, nichte un- 
bedingt erforderlich. 
49. 
Anzahl der Meßmäkler. 
Die Bestimmung, wie viel Meßmäkler überhaupt, und wie viel insonderheic Indi- 
viduen israelitischen Glaubens darunter seyn sollen, ist gänzlich den Kramermeistern und 
Handlungsdeputirten überlassen. 
50. 
Kein Unterschied zwischen Wechsel- und Waaren-Mehmäklern. 
Bei den Meßmäklern findet die Absonderung der Wechselmäkler von den Waaren- 
Mäklern nicht Statt; die Meßmäkler dürfen in beiden Jächern innerhalb der vorgesteck- 
ten Grenzen Geschäfte schließen. 
51. 
Erfordernisse der Meßmaͤkler. 
Die 8. 6. des ersten Abschnitts aufgestellten Erfordernisse sind es allerdings auch, 
welche die Qualification eines Meßmaͤklers bestimmen; die Meßmaͤkler werden jedoch ruͤck- 
sichtlich ihrer Kenntnisse keiner besondern Pruͤfung unterworfen. 
Wer eine Meßmaͤkler-Stelle sucht, muß, wenn er nicht allhier einheimisch ist, 
drei bekannte hiesige, oder die Messe besuchende Handlungshaͤuser namhaft machen, bei 
denen über seine Person Erkundigung eingezogen werden kann. Die Auswahl unker meh- 
reren Competenten ist sodann lediglich auf das Ermessen der Kramermeister und Handlungs- 
Deputirten gestellt. 
52. 
Verpflichtung und Einweisung derselben. 
In Ansehung der Präsentation, der Verpflichtung und Einweisung der Meßmäkler
	        
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