Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(106) 
mit fortlaufenden Nummern bezeichnet, und welche Nummern jeder der verpflichteten Mäkler 
erhalten habe, muß von dem Beörsensecretair in ein besonderes Buch bemerkt werden, 
wobei der Empfänger diese Bemerkung statt Empfangsbekenntniß eigenhändig unterschreibt. 
Wenn ein Meßmäkler mit den anfänglich gelösten Schlußzertel-Blanquets die Messe 
hindurch niche ausreicht, so steht ihm frei, deren mehrere beim Börsensecretair zu er- 
bolen. Wer aber die gelösten Blanqueks nicht sämmrlich verbraucht, der kann solche am 
Schlusse der Messe dem Börsensecrecair zurückgeben, wo er das dafür Bezahlte wieder 
erstattet erhaͤlt. 
58. 
Gebrauch und Erfordernisse der Schlußzettel. 
Kein Meßmekler darf, bei augenblicklichem Verlust seiner Mäklerstelle, andere als 
solche mit dem Börsenstempel bedruckte Schlußzertel ausstellen, oder Geschäfte abschließen, 
ohne darüber Schlußzerrel zu geben. Uibrigens haben die Schlußzettel der Meßmekler 
dieselben Erfordernisse, wie die der ordentlichen Mäkler. 
59. 
Bestimmung in Ausehung der Bucher. 
Bücher, worein die durch sie abgeschlossenen Geschäfte eingerragen werden, brauchen 
die Meßmäkler niche zu halten. 
60. 
Börsenfähigkeit der Meßmakler. 
Die verpflichteten Meßmäkler haben während der Meßzeit, gleich den ordentlichen 
Mäklern, freien Zutritt zur Börse. 
61. 
Meßmäkler erhalten keine Substituten. 
Meßmäakler können keine Substituren annehmen oder gesetzt erhalten. Wenn einer 
derselben aufhört, zu Berreibung seiner Geschäfte fähig zu seyn, so ist dessen Stelle, wenn 
es nöchig befunden wird, anderweic zu besetzen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.