Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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. 3. 
Wenn in den vor dem Handelsgerichte anhängigen Processen rechtskräftig auf die tei- 
stung eines angecragenen oder zurückgegebenen Eides, oder auch auf die Ablegung eines Er- 
füllungs= oder Reinigungs-Eides erkannt ist, soll ein Schwörungstermin nicht Amtshalber 
und ohne Antrag einer Partei angesetzt, sondern vor Anberaumung des Termins zu -ei- 
stung eines solchen Eides das Ansuchen der einen oder andern Partei abgewartet werden. 
L. 4. 
Bei Vorladungen zu cteistung erkannter Eide soll die in der erläurerten Proceßord- 
nung ad Tu. XVIII. §. 7. vorgeschriebene Einräumung einer Sächsischen Frifst nichr erfor- 
derlich seyn, sondern die Gestatcung einer Frist von vierzehn Tagen für hinreichend er- 
achket werden. 
. 5. 
Die in der Handelsgerichts-Ordnung T##r. XVI. und XVII. für die Einreichung der 
„Bescheinigung und Gegenbescheinigung vorgeschriebene, dreiwöchentliche Frist wird hiermit 
auf eine Frist von sechs Wochen drei Tagen verlängert, eine Oilation hierbei aber auf 
keine Weise gestattet, und der bei dem Handelsgerichte startgefundene Gerichtsbrauch, über 
die etwa eingegangenen ODilationsgesuche rechtliches Erkenntniß einzuholen, andurch ab- 
geschafft. 
. 6. 
Die Frist zu Einreichung der Gegenbescheinigung läufe in Zukunft von fünf Uhr 
Nachmittags desjenigen Tages an, an welchem die Bescheinigungs-Artikel dem Gegenbe- 
scheinigungs-Führer insinuirt worden sind. 
". 7. 
Die Vorschrift des Mandates, die in verschiedenen Gegenständen der Gerichtsverfas- 
sung und des Proceßverfahrens beschlossenen Abänderungen und Eirrichtungen berreffend, 
vom 1316en März 1822. §. 25., daß alle in Ansehung des Proceßverfahrens vorgeschrie- 
bene Fristen bis Nachmittags um fünf Uhr desjenigen Tages laufen, an welchem sie zu 
Ende gehen, findet auch bei dem Handelegerichts-Processe Anwendung. 
". 8. 
Es bewendet bei dem auf den VWorschrifteen der Handelsgerichts-Ordnung Ti. XII. 
und XT. beruhenden Befugnisse des Gerichts, in den daselbst T’u. XIII. erwähnten Fällen 
sofort hauptsächliche Enrschliessungen zu fassen und den Parteien, ohne Anberaumung eines 
besondern Publications-Termins, zu eröffnen, auch den Beklagken, insofern er ganz oder 
zum Theil, dem Klaggesuche gemäs, verurtheilt wird, sogleich nach der Publication durch 
Personalarrest zur JZahlung anzuhalten; es sind jedoch dergleichen, die Sache selbst entschei-
	        
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