Sammlung:
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
19“ Stäck, vom Jahre 1833.
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939.) Verordnung des Finanz-Ministerü,
an sämmtliche Königl. Rentämter und Inkraden-Einnahmen,
die Ablösung der an die Staatscasse zu entrichtenden Geldzinsen betreffend;
vom 2Ssten September 1833.
Nech den Bestimmungen des Gesetzes vom 17ten März 1832. über Ablösungen und Ge-
meinheirscheilungen, Abschnite III. S. 52. unter . sind zwar solche Geldgefälle, welche von
Grundstücken zu gewissen Terminen und nach einem im Voraus fest bestimmeen Betrage
entrichtet werden müssen, von der gesetzlichen Ablösung ausgenommen und zur freien Ver-
einigung zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten verwiesen worden; in Erwägung je-
doch, daß durch derartige Ablösungen unbezweifele einer der Haupczwecke des Ablösungsge-
schäfes, die Befreiung des Grundeigenthums von den darauf ruhenden tasten, befördert,
die Verwaltung vereinfacht und gegen Werlufke gesicherr, den Unterthanen aber eine be-
trächtliche Erleichterung gewährt wird, haben Se. Königl. Majestät und Se. des Prin-
zen Mitregenten Königl. Hoheit, nach deshalb vernommenem Gurtachten der Stände-
Versammlung, zu genehmigen geruhet, daß bei sich darbietender Gelegenheit, auf Ansuchen
der JZinspflichtigen, auch mit Ablösung von dergleichen an die Staakscasse zu enerichtenden
Geldzinsen, gegen Gewährung des fünf und zwanzigfachen Betrags derselben in Capi-
tal, verfahren werden möge.
An sämmtliche Königl. Rentämter und Intraden-Einnahmen, sowie an die tand-
voigkeiliche Rentcasse zu Budissin, ergehec daher andurch die Verordnung, nicht nur solches
den Zinspflichtigen, bei sich darbierender Gelegenheit, zu eröfnen, sondern auch, wenn diesel-
ben sich zur Ablösung von dergleichen Zinsen, unter der obigen Bedingung, bereit erklären,
mit ihnen alsbald, ohne daß es deshalb besonderer gerichtlicher Verhandlungen bedarf, hier-
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