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unter abzuschließen und den Erfolg, unter genauer Angabe des Namens und Wohnorts der
Censtten, so wie der einzelnen Zinsen, welche sie abzulösen beabsichtigen, dem Finanz-Ministerio
zur Genehmigung anzuzeigen. Dasselbe wird sodann, zu möglichster Erleichterung des Ge-
schäfts, über jede dergleichen Ablösung einen, die erforderlichen einzelnen Daia enthaltenden,
von dem Finanz-Mioisrerio zu vollziehenden, tLiberarionsschein ausfevtigen und dem Be-
richtserstatter zugehen lassen, um selbigen dem Censicen, gegen Berichtitzung des zur Hälfte
in Cassenbillets anzunehmenden und, mittelst doppelrer ieferscheine, zur Haupt-Staatscasse
einzusendenden Capicalbetrags, auszuhändigen, damie, auf den Grund dieses hiberationsscheins,
die Abschreibung der abgelößten teistung in den Kauf= und Consens-Büchern, bei der com-
pekenten Gerichtsbehörde nachgesucht werden könne.
Uibrigens sind von gedachten tiberacionsscheinen beglaubte Abschrifcen zu den Rencamtss-
Acten zu nehmen und, auf deren Grund, in den Amts-Grundzinsbüchern, Zins= und Hebe-
Registern, auch Amtsrechnungen, die erforderlichen Anmerkungen zu machen.
Demnächst haben die Renebeamten, da die durch dergleichen Zinsablösungen erlangten
Geldbeträge, zunächst zur gleichmäßigen Reluirion der auf Staatseigenthum haftenden jähr-
lichen Geld= und anderen dergleichen Prästationen, zu verwenden beabsichcige wird, ehebal-
digst zu berichten: ob und welche derartige ablösbare teistungen bei den becreffenden Cassen=
Verwaltungen annoch Statt finden. «
Dresden, am 28sten September 1833.
Finanz-Ministerkum.
von Zeschau.
Beyer 1.