Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(1414) 
unter abzuschließen und den Erfolg, unter genauer Angabe des Namens und Wohnorts der 
Censtten, so wie der einzelnen Zinsen, welche sie abzulösen beabsichtigen, dem Finanz-Ministerio 
zur Genehmigung anzuzeigen. Dasselbe wird sodann, zu möglichster Erleichterung des Ge- 
schäfts, über jede dergleichen Ablösung einen, die erforderlichen einzelnen Daia enthaltenden, 
von dem Finanz-Mioisrerio zu vollziehenden, tLiberarionsschein ausfevtigen und dem Be- 
richtserstatter zugehen lassen, um selbigen dem Censicen, gegen Berichtitzung des zur Hälfte 
in Cassenbillets anzunehmenden und, mittelst doppelrer ieferscheine, zur Haupt-Staatscasse 
einzusendenden Capicalbetrags, auszuhändigen, damie, auf den Grund dieses hiberationsscheins, 
die Abschreibung der abgelößten teistung in den Kauf= und Consens-Büchern, bei der com- 
pekenten Gerichtsbehörde nachgesucht werden könne. 
Uibrigens sind von gedachten tiberacionsscheinen beglaubte Abschrifcen zu den Rencamtss- 
Acten zu nehmen und, auf deren Grund, in den Amts-Grundzinsbüchern, Zins= und Hebe- 
Registern, auch Amtsrechnungen, die erforderlichen Anmerkungen zu machen. 
Demnächst haben die Renebeamten, da die durch dergleichen Zinsablösungen erlangten 
Geldbeträge, zunächst zur gleichmäßigen Reluirion der auf Staatseigenthum haftenden jähr- 
lichen Geld= und anderen dergleichen Prästationen, zu verwenden beabsichcige wird, ehebal- 
digst zu berichten: ob und welche derartige ablösbare teistungen bei den becreffenden Cassen= 
Verwaltungen annoch Statt finden. « 
Dresden, am 28sten September 1833. 
Finanz-Ministerkum. 
von Zeschau. 
Beyer 1.
	        
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