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Sammlung
e
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
211 Stück, vom Jahre 1833.
43.) Verordnung,
die auf die Entdeckung von Brandstiftern ausgesetzten Belohnungen betr.;
vom 26len October 1833.
Dee, wegen der Ertheilung von Prämien, für die Enkdeckung eines Brandstifters in dem
Mandate vom 1 6ten November 1741, (Codex Aug. C. J. S. 326) dem Generale vom
1 vten Juni 1750, (ebendaselbst S. 761) der Verordnung der Landesregieruug vom 10ten
August 1826 (Gesetzsammlung vom Jahre 1826, St., 19, S. 203) und der Verordnung
des Ministeriums des Innern vom 30sten Juli 1832 (Gesetzsammlung v. Jahre 1832
Se. 32 S. 401) enthaltenen Bestimmungen haben sich, nach den deshalb gemachten neuer-
lichen Erfahrungen, nicht allenthalben als zweckmäßig bewährt. Unter Aufbebung der darin
enthaltenen Zusicherungen von Geldbelohnungen wird daher, mit Allerhöchster und Höchster
Genehmigung, hiermie verordnet, wie folgte:
1.
Wer einen vorsätzlichen Brandstifter und dessen Aufenrhaltsort zuerst enrdeckt und der
Obrigkeit mit Beibringung solcher Verdachtsgründe anzeige, daß der Beschuldigre, auf de-
ren Grund, bei der wider ihn angestellten Untersuchung des fraglichen Verbrechens eneweder
geständig oder überführt wird, soll, insofern er zu dieser Anzeige nicht dienstlich verpflich-
tet war, eine Belohnung von
ein bis zu dreihundert Thalern —. —.
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erhalten.
1833.